Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

b)  sämmrliche  „Gewerbe-,  Patent=  und  Nahrungssteuern,  die  in  den  seir
dem  Usten  Januar  1813.  wieder=  oder  neuerworbenen  Landestheilen  bisher
  erhoben  worden  sind.

D.  Alle  unrer'  den  direkteh  Steuern  in  den  Etats  aufgeführte  Abgaben,
  die  nach  riner  von  dem  Finanzminister  anzustellenden,  Prüfung,  ihter
jetzigen.  Natur  nach,  zu  einer  der  unter  A.  B.  C.  benannten  Steuern  zurechnen
  sind.
IE.  Deögleichen  soll  dem  Herzogthum  Sachsen  so.  viel  an  Abgaben  erlassen
  werden,  als  der  ganze  jetzige  Betrag  der  Quotembersteuer  ausmacht,  dieser
Erlaß  jedoch  in  der  Art  statt  finden,  daß  darauf  zunächst  die  unter  der  Bemennung
  der  Magazinmetze.  öder  des.Magazingetreides  noch  besiehende  Nakurallieferung,
  ferner  die  auf  die  Gewerbe,  oder  auf  die  Personen  gelegten
Ouatember=  oder  Schocksteuern,  so  weit  solche  noch  aus  den  Katastern  mit
lleberzeugung  zu  ermitteln  sind,  in  Anrechnung  kommen.

Was  dann  nöch  übrig  bleibt,  soll  zur  Erleichterung  derjenigen  Unterthanen
  des  Herzogthums  Sachsen  verwendet  werden,  welche  durch  die  neuen
Stenern  verhältnißmäßig  am  meisten  belastet  werden,

§.  10.  Es  hören  sermer  guf:

-a)  das  Naturälgnartier  des  garnisonirenden  Militairs  in  den  Bürgerhäusern,
und  zwar  der  Offiziere  binnen  längstens  sechs  Monaten  nach  Verkündigung
dieses  Gesetzes,  der  Gemeinen  und  Unteroffiziere  aber  in  dem  Verhältnisse,
  in  welchem  die  Kaserneneinrichtung  nach  dem  Maaße  der  vorhandenen
  Mittel  fortschreiten  kann;

b)  vom  Jahre  182  I.  ab  die  außerordentlichen  Zuschüsse  der  Städte  zum  reglementsmäßigen
  Servis  für  die  Offiziere,  oder  der  sogenannte  Hülfsservis;

D)  ferner  vom  Jahre  182  1.  ab  die  Beiträge  der  Stadtgemeinen  zur  Unterhaltung
  der  Gerichts-,  imgleichen  der  vom  Staate  außerhalb  den  Magisträten
besonders  angeordneten  Pol#eibehörden,  jedoch  verbleiben  beide  Behörden
im  ungestörten  Besitz  der  Lokale,  die  sie  gegenwärtig  inne  haben.

S.  1I.  Staatseinkünfte,  die  auf  einem  speziellen  Erhebungseikelberuhen,
z.  B.  die  dermalige  besondere  Abgabe  der  Mennoniten  u.  d.  m.  sind  unter  den
aufgehobenen  Abgaben  nicht  begriffen.

S.  I2.  Diejenigen  Landestheile,  worin  wegen  ihrer  abgesonderten  Lage
die  im  F.  I.  Buchst.  a.  b.  u.  f.  angeordnete  Verbrauchsabgaben  nicht  erhoben
werden  können,  sund  verpflichtet,  andere  Abgaben  dagegen  zu  übernehmen,
welche  nach  ihren  besondern  Verhältnissen  durch  besondere  Verordnungen  fesizusetzen
  sind.

§.  13.  Die  Bezirks=  und  Gemeineausgaben  mussen  von  den  Bezirken  und
Gemeinen  besonders  aufgebracht  werden.  Glauben  sie  auf  dem  Wege  einer
Erhöhung  der  Klassen=  oder  der  Mahl=  und  Schlachtsteuer  die  Beiträge-  der

ein-