b) sämmrliche „Gewerbe-, Patent= und Nahrungssteuern, die in den seir
dem Usten Januar 1813. wieder= oder neuerworbenen Landestheilen bisher
erhoben worden sind.
D. Alle unrer' den direkteh Steuern in den Etats aufgeführte Abgaben,
die nach riner von dem Finanzminister anzustellenden, Prüfung, ihter
jetzigen. Natur nach, zu einer der unter A. B. C. benannten Steuern zurechnen
sind.
IE. Deögleichen soll dem Herzogthum Sachsen so. viel an Abgaben erlassen
werden, als der ganze jetzige Betrag der Quotembersteuer ausmacht, dieser
Erlaß jedoch in der Art statt finden, daß darauf zunächst die unter der Bemennung
der Magazinmetze. öder des.Magazingetreides noch besiehende Nakurallieferung,
ferner die auf die Gewerbe, oder auf die Personen gelegten
Ouatember= oder Schocksteuern, so weit solche noch aus den Katastern mit
lleberzeugung zu ermitteln sind, in Anrechnung kommen.
Was dann nöch übrig bleibt, soll zur Erleichterung derjenigen Unterthanen
des Herzogthums Sachsen verwendet werden, welche durch die neuen
Stenern verhältnißmäßig am meisten belastet werden,
§. 10. Es hören sermer guf:
-a) das Naturälgnartier des garnisonirenden Militairs in den Bürgerhäusern,
und zwar der Offiziere binnen längstens sechs Monaten nach Verkündigung
dieses Gesetzes, der Gemeinen und Unteroffiziere aber in dem Verhältnisse,
in welchem die Kaserneneinrichtung nach dem Maaße der vorhandenen
Mittel fortschreiten kann;
b) vom Jahre 182 I. ab die außerordentlichen Zuschüsse der Städte zum reglementsmäßigen
Servis für die Offiziere, oder der sogenannte Hülfsservis;
D) ferner vom Jahre 182 1. ab die Beiträge der Stadtgemeinen zur Unterhaltung
der Gerichts-, imgleichen der vom Staate außerhalb den Magisträten
besonders angeordneten Pol#eibehörden, jedoch verbleiben beide Behörden
im ungestörten Besitz der Lokale, die sie gegenwärtig inne haben.
S. 1I. Staatseinkünfte, die auf einem speziellen Erhebungseikelberuhen,
z. B. die dermalige besondere Abgabe der Mennoniten u. d. m. sind unter den
aufgehobenen Abgaben nicht begriffen.
S. I2. Diejenigen Landestheile, worin wegen ihrer abgesonderten Lage
die im F. I. Buchst. a. b. u. f. angeordnete Verbrauchsabgaben nicht erhoben
werden können, sund verpflichtet, andere Abgaben dagegen zu übernehmen,
welche nach ihren besondern Verhältnissen durch besondere Verordnungen fesizusetzen
sind.
§. 13. Die Bezirks= und Gemeineausgaben mussen von den Bezirken und
Gemeinen besonders aufgebracht werden. Glauben sie auf dem Wege einer
Erhöhung der Klassen= oder der Mahl= und Schlachtsteuer die Beiträge- der
ein-