Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

(No. 617.). Gesetz wegen Einführung einer Klassensteuer. Vom Zosten Mai 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Durch das allgemeine Gesetz, welches Wir über die Einrichtung des 
Abgabenwesens am heutigen Tage vollzogen, haben Wir die Crhebung einer 
besonderen Abgabe unter der Benennung einer Klassensteuer angeordner, 
über welche Wir hiedurch, nach erstattetem Gutrachten Unseres Staatsraths, 
folgende nähere Bestimmungen festsetzen. 
K. 1. Der Klassensteuer sind alle Einwohner, ohne Unterschied, unterwor- 
fen, wenn sie nicht entweder durch gegenwaͤrtiges Gesetz ausdruͤcklich davon befreir, 
oder durch frühere Spezialbestimmungen seit dem Jahre 1815. von den ge- 
wohnlichen Personalsteuern bereits entbunden sind. 
g. 2. Befreit von der Klassensteuer sind: 
a) die Einwohner derjenigen Städte, in welchen der Staat eine Mahl- 
und Schlachtsteuer erheben läßt. 
b) Fremde, wofür in dieser Beziehung nur diejenigen Ausländer zu achten 
sind, welche sich nicht ein volles Jahr an demselben Orte aufhalten. 
) Kinder vor vollendetem I#ten Jahre. 
d) Alle beim stehenden Heer und bei den Landwebrstaimmen in Reih und 
Glied befindliche aktive Militairpersonen, nebst den in ihrer Hausbaltung 
lebenden Mitgliedern ihrer Familie, insofern sie selbst oder diese ihre 
Angehörigen weder eigenes Gewerbe noch Landwirtbschaft treiben. 
Auch die Landwehrmänner ersten Aufgebots und ihre Familien, sofern 
sie in der untersten Klasse steuern, sind für den Monat, in welchem sie 
zur Uebung einberufen werden, von der Klassensteuer frei. 
Während eines Krieges sind die Familien aller unter den Waffen ste- 
henden Militairpersonen frei, insofern sie nicht eigenes Gewerbe oder 
Landwirthschaft treiben. 
e) Arme, die von Almosen aus Staats. oder Gemeinekassen leben. 
f) Diejenigen, die in öffentlichen Anstalten auf bffentliche Koste en verpflegt 
werden. 
g. Z. Die Steuer wird in der Regel nach fuͤnf Klassen erhoben, dergestalt 
baß die Lohnarbeiter, gemeines Gesinde und. Tageloͤbner die untersie oder 
fünfte, der geringere Bürger= und. Bauerstand die vierte, bie wohlhabenden 
Einwohner die beiden darauf folgenden Klassen, und die vorzüglich wohlha- 
benden und reichen Eimwohnet, die erste 8 bilden. Die genaueren Merk- 
male dieser Kkassen sollen für jeden Regierungsbezirk durch eine besondere, von 
Uns
	        
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