Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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wehr-Brigaden an. und fuͤhren die Nummern der Li ien--Divisionen, 
zu welchen sie gehoͤren. Die Inspekteure heißen Brigade-Komman- 
deure der Landwehr, bearbeiten alle auf die Landwehr und den Ersatz 
der Linie Bezug habende Geschaͤfte in der bisherigen Weise, stehen 
aber unter dem Divisions-Kommandeur und wird ihr gegenseitiges Ver- 
haleniß durch eine besondere Instruktion bestimmt werden. 
5) Die hiernach ausscheidende Landwehr-Inspekteure und Bataillons- 
Kommandeure, die zu bestimmen Ich Mir vorbehalte, werden nach 
Maaßgabe ihrer Dienstfähigkeit, entweder pensionirt mit Wartegeld 
bis zur Wiederanstellung entlassen, oder sofern dazu Gelegenheit ist, 
bei den Linientruppen angestellt. 
6) Die jetzigen Landwehr-Inspekteure schlagen, in Verbindung mit den 
jetzigen Bataillons-Kommandemen, diejenigen Offiziere zum Aus- 
scheiden vor, welche nach beendigter neuen Formation überzählig wer- 
den. Es sind hierzu besonders die, für den Dienst weniger brauch- 
baren zu wählen. 
7) Nach diesen Grundbestimmungen sind unverzüglich zu ihrer Ausfüh- 
rung die weitern Verfügungen zu treffen, so daß das ganze Forma- 
tions-Geschäft unfehlbar bis zur Uebungs-Periode im Jahre 1820. 
beendigt ist. 
In Ansehung der Garde= und Grenadier-Landwehr, bleibt es für 
jetzt bei der bisherigen Verfassung. 
8) Alle durch die vorstehenden Bestimmungen nicht aufgehobene Vor- 
schriften in Bezug auf die Landwehr, bleiben in Kraft, wo aber zum 
Behuf der Vervollständigung in Betreff der Administration, der Etats 
und insbesondere des künftigen Wirkungskreises der Brigade-Kom- 
mandeure der Landwehr, hiernach Veränderungen in den früheren 
Verordnungen nöthig werden, sind Mir die Vorschläge dazu einzu- 
reichen. 
Berlin, den 22sten Dezember 1819. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Ministerien des Innern und des Krieges. 
  
([No. 576.)
	        
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