9. 17. a) Defraudationen ziehen die Konfiskation der Waaren, woran
solche begangen werden, sowohl fuͤr Gewerbetreibende als fuͤr andere
Steuerpflichtige nach sich.
Außer der Konfiskation treten die Strafen ein, welche die Steuer-Ord-
nung vom gten Februar 1819. 9. 60. — 65. g9. 83. — 90. auf
die Uebertretung der gefetzlichen Vorschriften zun Gefährdung der Steuer
angedroht hat. Ueberall, wo in diesen Vorschriften von Brennern und
Brauern geredet wird, sindet die Anordnung auf diejenigen Gewerbe-
treibenden Anwendung) welche die M hl= und Schlacht-Steuer zu ent-
richten schuldig sind.
In Ansehung des Verfahrens gegen die Kontravenienten werden die
Bestimmungen der Steuer-Ordnung vom Sten Februar 1810. 8#. ##.
bis 95. und der Deklaration des F. 03. vom 2o0sten Januar d. J. an-
gewendet.
In gleicher Ark sollen diejenigen Vorschriften der Stener-Ordnung vom
Sten Gebruar 1810., welche die zur Kontrolle der Stener getroffenen
Maaßregeln der Steuer-Behörde zum Gegenstande haben, namentlich
die 99. J0. 51. — 50. und 72. sowohl von den Steuer-Beamten als.
von den Steuerpflichtigen beobachtet werden.
S. 18. Die Grhebung der Steuer geschieht durch die Zoll= oder Steuer-
Aemter.
§#. 10. Wir übertragen dem Finanz-Minister die Ausführung obiger Vor-
schriften, welche von allen Unsern Behörden und Unterthanen gemessenst zu
befolgen sind. .
Gegeben Berlin, den Zosten Mai 1820.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubigt:
Friese.
b
c
d
(No. 619.) Geletz wegen Entrichtung der Gewerbesteuer. Vom Josten Mai 1820.
Wa. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 1.
verordnen hierdurch, in Gemäßheit# Unsers Gesetzes über die Einrichtung des
Abgabenwesens vom heutigen Tage, wegen Erlegung der Gewerbesteuer,
nach erfordertem Gulachten Unsers Staatsraths, wie folget:
C. 1.