Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

9. 17. a) Defraudationen ziehen die Konfiskation der Waaren, woran 
solche begangen werden, sowohl fuͤr Gewerbetreibende als fuͤr andere 
Steuerpflichtige nach sich. 
Außer der Konfiskation treten die Strafen ein, welche die Steuer-Ord- 
nung vom gten Februar 1819. 9. 60. — 65. g9. 83. — 90. auf 
die Uebertretung der gefetzlichen Vorschriften zun Gefährdung der Steuer 
angedroht hat. Ueberall, wo in diesen Vorschriften von Brennern und 
Brauern geredet wird, sindet die Anordnung auf diejenigen Gewerbe- 
treibenden Anwendung) welche die M hl= und Schlacht-Steuer zu ent- 
richten schuldig sind. 
In Ansehung des Verfahrens gegen die Kontravenienten werden die 
Bestimmungen der Steuer-Ordnung vom Sten Februar 1810. 8#. ##. 
bis 95. und der Deklaration des F. 03. vom 2o0sten Januar d. J. an- 
gewendet. 
In gleicher Ark sollen diejenigen Vorschriften der Stener-Ordnung vom 
Sten Gebruar 1810., welche die zur Kontrolle der Stener getroffenen 
Maaßregeln der Steuer-Behörde zum Gegenstande haben, namentlich 
die 99. J0. 51. — 50. und 72. sowohl von den Steuer-Beamten als. 
von den Steuerpflichtigen beobachtet werden. 
S. 18. Die Grhebung der Steuer geschieht durch die Zoll= oder Steuer- 
Aemter. 
§#. 10. Wir übertragen dem Finanz-Minister die Ausführung obiger Vor- 
schriften, welche von allen Unsern Behörden und Unterthanen gemessenst zu 
befolgen sind. . 
Gegeben Berlin, den Zosten Mai 1820. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: 
Friese. 
b 
c 
d 
  
(No. 619.) Geletz wegen Entrichtung der Gewerbesteuer. Vom Josten Mai 1820. 
Wa. Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. 1. 
verordnen hierdurch, in Gemäßheit# Unsers Gesetzes über die Einrichtung des 
Abgabenwesens vom heutigen Tage, wegen Erlegung der Gewerbesteuer, 
nach erfordertem Gulachten Unsers Staatsraths, wie folget: 
C. 1.
	        
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