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h. 1. Die Gewerbesteuer soll im ganzen Staate gleichfoͤrmig nach
dem Inhalte des gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden.
Gewerbe-Steuer=
osflichtigkelt über-
haupt.
Näbere Bestlm-!
mungen.
A. ür den Handel.
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utnahmen.
h. 2. Gewerbesteuerpflichtig sind fortan nur
der Handel,
die Gastwirthschaft,
das Verfertigen von Waaren auf den Kauf,
der Betrieb von Handwerken mit mehreren Gehuͤlfen,
der Betrieb von Muͤhlenwerken,
das Gewerbe der Schiffer, der Fracht- und Lohnfuhrleute, der Pferdever-
leiher und diejenigen Gewerbe, die von umherziehenden Personen betrie-
ben werden.
K. 3. Die Gewerbesteuerpflichtigkeit vom Handel trifft
a) jedes Groß= oder Einzeln -Handels-, Kommissions-, Speditions-,
Wechselbank-, Leih-, Assekuranz-, Fabrik= und Rhedereigeschäft, das
unter einer bekanntgemachten Firma mit kaufmännischen Rechten betrie-
ben wird. Auch die bei der Kaufmannschaft angestellten Mäckler und
Handels-Agenten sind der Steuer unterworfen.
Welche Firma kaufmännische Rechte verleihe, ist nach den Gesetzen
jedes Orts zu beurtheilen. Wo diese nichts bestimmen, treten ohne Un-
terschied der Provinzen die Anordnungen des Allgemeinen Landrechts
&. 47 5 . und 483. — 487. Tit. 8. Th. II. ein, welche in der Bei-
lage A. abgedruckt sind.
K. 4. Die Stener wird von jeder einzelnen Firma, von jedem einzelnen
Komtoir, von jedem einzelnen Laden, ohne Rücksicht auf die Zahl der Theil-
nehmer, erhoben.
K. ö. b) der Steuer vom Handel sind ferner untkerworfen, die ein Gewerbe
daraus machen, neue oder alte Sachen, Waaren und Erzeugnisse jeder Art
zum Wiederverkauf anzukaufen, oder zum Verkauf in Auftrag zu über-
nehmen, ohne kaufmännische Rechte zu besitzen, als Lieferanten, Vieh-
oder Pferdehändler, Aufkäufer, Krämer, Trödler, Höker und Viktua-
lienhandler u. s. w.
§5. 6. Als Wiktualienhándler zu besteuern ist auch:
aa) wer, gewerbsweise, Vieh vom erkauften Futter unterhált, um es zum
Verkauf zu mästen, oder mit der Milch zu handeln;
bb) wer die Milch einer Heerde, das Obst eines Gartens, den Fischfang
in Gewässern und ähnliche Nutzungen, abgesondert, zum Gewerbsbe-
triebe pachtet.
K. 7. Aller Handel der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten ist von
dieser Eteuer (9. 3. bis 6.) frei.
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