Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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&. 8. Fremde Einkaͤufer inlaͤndischer Erzengnisse oder Fabrikate sind 
frei, sofern sie nicht, umherziehend, Aufkaͤuferei im Einzelnen betreiben. 
#. . a) Wer, gewerbsweise, ein offenes Lokal hält, um Personen mit B. Für die Gat 
oder ohne Kost für Bezahlung zu beherbergen, ist als Gastwirth steuerpflichtig. wiebschef. 
b) Wer, gewerbsweise, möblirte Zimmer (chambres garnies) vermiethek, 
ist derselben Steuer unterworfen, jedoch nicht der, welcher bloße Schlaf- 
stellen hält. 
#.# . c Wer, gewerbsweise, ein offenes Lokal hält, um zubereitete 
Speisen oder Getränk, zum Genuß auf der Stelle oder außerhalb, feil 
zu bieten, ist als Speise= oder Schankwirth steuerpflichtig. 
d) Restaurateurs, Garköche, Zuckerbäcker, sogenannte Italiäner= und 
Schweizerladen, Pfefferküchler, Kaffeeschänker, Tabagisten und dgl. 
sind hierunter begriffen. 
e) Der Betrieb des Baͤcker- und Schlaͤchtergewerbs gehoͤrt nicht hieher, 
sondern ist als Fertigung der Waaren auf den Kauf, zu besteuern. 
§. 11. Landlente, die in den Städten auf offenem Markte an Markt= C. Lusnahmen für 
tagen Roggenbrodt verkaufen, sind steuerfrei, in sofern sie das Backen des tn 
Brodts nur als Nebengeschäft treiben. den Kauf. 
#. I2. Gewerbesteuerfrei sind D. Ausnahmen für 
a) Handwerker, die in der Regel nur um Lohn oder nur auf Bestellung di Handwere. 
arbeiten, ohne auch außer den Jahrmärkten ein offenes Lager von fer- 
tigen Waaren zu halten, so lange sie das Gewerbe nur für ihre Per- 
son oder mit Einem erwarhsenen Gehülfen und mit Einem Lehrlinge 
betreiben. Die Hülfe weiblicher Hausgenossen und eigener Kinder unter 
15 Jahren bleibt unberücksichtigt. 
&. 13. b) Weberei und Wurkerei, sofern sie nur als Nebenbeschäfti- 
gung neben anderem Gewerbe, oder auf nicht mehr als zween Stühlen 
betrieben wird. 
§. I. à) Mühlenwerke, die blos für den eigenen Verbrauch des Be= K. Fassebene für 
sitzers arbeiten, oder 4 Mählen. 
nur zu Ent= oder Bewässerung der Ländereien bestimmt sind, unkerliegen 
der Gewerbesteuer nicht. 1 
&. 15.)Hammer-, Bohr-, Schleif-, Polir-, Papier-, Loh= und 
Walkmühlen, Maschinen zum Bergbau, zum Hütten= und Salinenwesen, 
so wie überhaupt durch Elementar= oder thierische Kräfte gertriebene Ma- 
schinen, die zur Bearbeirung der Fabrikmaterialien, zur Spinnerei, Webe- 
rei, Apprekur, dienen, werden nicht mit der Mühlen-, sondern entweder 
mit der Handels= oder mir der Handwerks= Gewerbesteuer betroffen, und 
auch dieses nur in sofern, als sie selbstständig betrieben werden, und nicht 
Nabrgang 1520. zu 
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