Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 151 — 
6 26. Da es zur Erleichkerung der Gewerbe angemessen ist, daß den mitwirkung der 
Steuerpflichtigen selbst bei der Vertheilung der Steuer so viel möglich eine Grerbeseitenoer. 
Eimwirkung gestattet werde, so setzen Wir fest, daß der Stncr. 
10 die Gewerbetreibenden, welchen kaufmännische Rechte beigelegt sind (§. 3. 7* 
2) die Gast-, Speise= und Schankwirthe, 
3) die Baöcker, 
40 die Schlächter, und zwar 
jedes dieser Gewerbe unter sich, eine Gesellschaft bilden., welcher ein jeder 
beitreten muß, der das Gewerbe treibt. 
a) In den drei ersten Abtheilungen der Städte, welche die Beilage B. 
enthalt, bildet jedes dieser 4 Gewerbe in jeder einzelnen Stadt eine 
solche Gesellschaft. 
b) In der vierten Abtheklung vereinigen sich die 4 Gewerbe des ganzen 
Kreises, um die 4 Gesellschaften zu bilden. 
Die Regierungen sind ermächtigt, auch bei den übrigen hier nicht be- 
naunten, gewerbetreibenden Klassen dergleichen Gesellschaften zu bilden, wenn 
solches den örtlichen Verhält#nissen nach ausführbar ist. 
§. 27. 2) Diese Steuerverbindungen stehen in keiner Beziehung mit et- 
wanigen Zunftrechten, in welcher Hinsicht weder da, wo und in se weit ste 
bestehen, durch gegenwärtiges Gesetz etwas abgeändert, noch da, wo sie 
abgeschafft worden, etwas hergestellt werden soll. 
b) Schlächter und Bäcker in der Nähe solcher Städte, in welchen die 
Mahl= und Schlachtsteuer eingeführt ist, sind dem städtischen Verein 
beizutreten, und die städtische Gewerbsteuer in dem Falle zu entrichten 
verbunden, wenn sie nach dem Gesetz wegen der Mahl= und Schlacht- 
steuer zu diesen Abgaben angezogen werden. 
g. 28. a) den Gesellschaften (F. 26.) liegt die Vertheilung der Steuer 
nuter sich durch ihre Abgeordneten ob. 
5b) Zu dem Ende ernennen sie jährlich durch Stimmenmehrheit 5s Abgeord- 
nete aus ihrer Mitte. 
g) Bei der Wahl ist zu beachten, daß von diesen Abgeordneten Einer das 
Gewerbe im geringsten, Einer im höchsten und Zwei im miltlern Um- 
fange treiben. Die Wahl des Fünften ü#st unbeschränkt. 
d) Für jeden Abgeordneten wird ein Stellvertreter erwählt, um ihn nöthi- 
genfalls zu ersetzen. 
e) Ist die Zahl der Gewerbsgenossen in einer Stadt oder einem Kreise 
nicht hinreichend, um so viel Abgeordnete und Stellvertreter zu wählen, 
se wird durch die Gesamntheit der Gesellschast die Steuer vertheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.