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(No. 576.) Allerhochste Kabinetsordre vom Z0sten Dezember 1819., betreffend das Verbot
6 Ein= und Durchg gange, der in England und“ Frankreich in deutscher
— und der in den Niederlanden herauskommenden Zeitungen.
D. Unwahrheiten, die unwürdige Schreibart und die gehässige Tendenz durch
welche die den Königlich-Preußischen Staat, dessen Verwaltung und Maaßregeln
betreffenden Artikel in manchen ausländischen Zeitungen sich auszeichnen, veran-
lassen Mich hiermit, Folgendes zu verordnen.
1) In Meinen sämmtlichen Staaten soll weder der Eingang noch der Durch-
gang aller in England und Frankreich in deutscher Sprache heraus-
kommenden Zeitungen gestattet und zugelassen werden.
2) Diesem Verbote sind sämmtliche in dem Königreiche der Niederlande,
sowohl in der dort vaterlándischen als in französischer und deut-
scher Sprache herauskommenden Zeitungen unterworfen, es sey dann, daß
eine Ausnahme davon durch Meine Gesandtschaft bei des Königs der Nieder-
lande Majestät nachgesucht und von Mir bewilligt würde. Sollten gegen
diese Verbote dergleichen Zeitungen heimlicherweise zum Lesen im Einlande
eingebracht werden; so verfällt der Besteller derselben im Entdeckungsfalle,
in eine Geldstrafe von Zehn Thaler für jedes solchergestalt eingegangene
einzelne Zeitungsblatt und bei sich ergebender Zahlungsunfähigkeit, in eine
verhaltnißmäßige Gefängnißstrafe. Diese Strafen werden in Wiederholungs-
fallen verdoppelt. Versuche der Durchführung der vorbenannten Zeitungen
durch die preußischen Staaten, werden mit der Konfiskation der Zeitungsblätter
geahndet. Wenn Staatsdiener und besonders Postbeamte, den Eingang oder
die Durchführung der verbotenen Zeitungen wider die Erwartung zulassen,
oder befördern; so ist gegen dieselben nach den Strafgesetzen gegen die vor-
sätzliche oder aus grober Fahrlässigkeit oder Unwissenheit entstandene Ver-
letzung der Amtspflichten zu verfahren. Ausgenommen von dem gegenwär-
tigen Verbote werden nur diejenigen der vorgedachten ausländischen Zeitungs-
eremplare; welche für die Ministerien bestimmt sind. Hiernach werden Sie
das Erforderliche verfügen. Berlin, den 30sten Dezember 1819.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatskanzler
Herrn Fürsten v. ardenberg.
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Dem Roͤniglichen Allerhoͤchsten Befehl zufolge wird die vorstehende Kabi-
netsordre hiermit bekannt gemacht und Jedermann in den Königlich-Preußischen
Staaten zur Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften angewiesen. Es haben
besonders die Oberpräsidenten und die Postbehörden auf die strenge Ausübung der-
elben sorgsam zu achten. Von dem Tage an, welchen die Verordnung vom 28sten
Maärz 1811. vorschreibt, ist der Königliche Befehl als bekannt gemacht, anzusehen.
Berlin, den Zosten Dezember 1819.
Der Staatskanzler C. Fürst v. Hardenberg.