im Vorans, folglich jedesmal für ein ganzes Jahr, und ebe ihnen der
Gewerbescheim ausgeliefert wird, bezahlen.
(üc) Von stehenden Gewerben wird die Steuer in monatlichen Theilen erho-
ben, und zwar mit der Klassensteuer zugleich, wo dieselbe eingeführt ist.
d) Die Gewerbesteuer (zu ch muß monatlich in den ersten acht Tagen je-
des Monats vorausbezahlt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht vor-
zieht, sie auf mehrere Monate voraus zu berichrigen.
RBei unterbleibender Vorausbezahlung (d) läßt der Steuer-Empfänger
den Sdumigen auffordern, die Steuer binnen drei Tagen, bei Vermei-
dung der Erekution, zu berichtigen.
) Nach Ablauf vieser Frist wird zur Exekution geschritten.
8) Spaͤtestens fünf Tage vor dem Ablauf jedes Monats muß die eingezo-
gene Steuer nebst der Nachweisung der unvermeidlichen Ausfälle und
der Reste, bei welchen die Aufforderung und Erekution bis dahin fruchrlos
geblieben, an die zum Empfange bestimmte Staatskasse abgeliefert seyn.
h) Was der Steuerempfänger vorstehend (8) nicht nachweisen kann, muß
er aus eigenem Vermogen, in Stelle des Steuerschuldigen, vorschuß-
weise, an die Kasse berichtigen.
g. 35. Bleibt die Exekution fruchtlos, so kann der Schuldner an dem fer-
nern Betriebe des steuerpflichtigen Gewerbes durch Schließung der Laden, und
durch Beschlagnahme der Waaren und Werkzeuge, bis zur vollständigen Be-
richtigung der Steuer, verhindert werden.
K# 30. Den Kommmen wird für die bei Ennittelung, Verthe- lung und
Erhebung der Gewerbesteuer ihnen übertragenen Geschäfte, der fünf und
zwanzigste Theil der Einnahme zugestanden.
S. 37. a) Oie Gesetze, welche die Berechtigung zum Gewerbe bisher in
einzelnen Landestheilen verschiedenrlich bestimmt haben, sollen einer Revision
unterworfen, und, wo es nothig, verbessert, ergänzt, oder durch neue
Anordnungen ersetzt werden.
b) Bis zur Beendigung dieser Revisson und bis in Folge derselben nähere
Bestimmunzen werden erlassen werden, sollen, auch da, wo das Gesetz
über die polizeilichen Verhältnisse der Bewerbe vom Tien September 1311
nicht publizirt ist, diejenigen Personen für solche geachtet werden, die
ein Gewerbe umherziehend betreiben, welche in den 9#.#1 30 — 139.
des gedachten Gesetzes als solche bezeichnet sind. Oiese gesetzlichen
Vorschriften sind in der Beilage D. beigefügt.
* K. 39. Das Umherziehen mit Material- und Spezereiwaaren, mit Wei,
Branntwein und Li#koren aller Art, so wie mit Zeugen, die aus Wolle, Bamn-
wolle, oder Seide, ganz oder in Uermischung mit andern Materialien, ver-
ferligt sund, soll künftig nicht mehr gestaltet werden.
SJ. 30.