B. 39. a) Wer die im 9. 19. angeorbnete Anmelbung des Anfangs
oder Aufhoͤrens eines Gewerbes unterlaͤßt, verfällt in Einen Thaler
Strafe, wenn das Gewerbe nicht steuerpflichtig ist.
D) Wer den Anfang eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht anzeigt, erlegt
neben der rückständigen, dem Gewerbe aufzuerlegenden Steucr, für die
Unterlassung der Anzeige eine Strafe, die dem wvierfachen Betrage der
einja3hrigen Steuer gleichkommt.
e# Wer das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes nicht anzeigt, öbleict,
so lange er diese Anzeige unrerläßt, zur Bezahlung der Stener verpflichtet.
trafe der Ueber- K. 40. Werumherziehend ein Gewerbe treibt, ohne sich durch Vorzeigung
Sihrung dieser Ver eines für ihn ausgestellten Gewerbescheins des laufenden Jahrs über seine Befug=
« nißauöwcisenzukönnen,hatnichtmkrdierückständige,seinemGewekbeangc
messene Steuer nachzuzahlen, und den einjaͤhrigen Betrag, vierfach, als Strafe
zu entrichten, sondern auch uͤberdies die Konfiskation derjenigen Gegenstaͤnde
verwirkt, die er wegen seines Gewerbes bei sich fuͤhrt.
“é. 47. Einzelnen Gewerbetreibenden, die der Steuergesellschaft (G. 206.)
beizutreten verweigern, soll der Bekrieb des Gewerbes untersagt werden.
§. 42. 2) In Ansehung des Verfahrens gegen die Uebertreter dieses
Gesetzes werden die Bestimmungen der Steucrordnung vom Sten Februar
1819. W. Ol. bis 05. und der Deklaralion des §. 93. vom 20sten Januar
1820. angewendet.
b) Die Vergehungen der Steuer= und Gemeindebeamten, durch welche den
Vorschriften dieses Gesetzes entgegen gehandelt wird, werden nach 9. 59.
der Steuerordnung vom gten Februar 1810. geahndet.
Wir beauftragen den Finanzuinister mit der Ausführung dieses Gesetzes,
und befehlen allen Unsern Behörden und Unrerthauen, die Vorschristen desselben
treugehorsam zu befolgen. «
Gegeben Berlin, den zosten Mai 1820.
I. S.) Friedrich Wilbelm.
C. Fürst r. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
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Bei-