aus derselben, besonderer Festsetzung mit unmittelbarer Koͤniglicher Ge—
nehmigung vorbehalten.
Die dritte Abtheilung enthaͤlt der Regel nach alle Städte, welche funf-
zehnhundert oder mehr Civil-Einwohner haben, und nicht zur ersten oder
zweiten Abtheilung gehören. Ausnahmen von dieser Regel begründet
ein besonderes lebhaftes Verkehr der schwächer bewohnten odcr eine
besonders auffallende Nahrlosigkeit der stärker bewohnten Städre.
Welche Städte hiernach namentlich für jetzt in die dritte Klasse gehö-
ren, wird jede Regierung für ihren Bezirk ausmitteln, und nach erfolg-
ter Genehmigung des Finanzministeriit durch die Amtsblätter bekannt
machen.
Die vierte Abtheilung entha#lt die übrigen Städte und das Land, wozu
alle Ortschaften gehören, die in den drei ersten Abrheilungen nicht ent-
halten sind.
Auf bisherige oder vormalige Stadt-Rechte kommt es bei Bildung der
Abtheilungen nicht an.
Dagegen ist bei derselben der Zusammenhang der Ortschaften mit ihren
Umgebungen wohl zu beachten. Diejenigen nahen Anlagen und Oer-
ter, welche durch und für die Gewerbe und Genüusse einer großen oder
Mittelstadt ganz oder doch hauptsächlich bestehen, sind in dieser Rück-
sicht als Zubehör derselben anzusehen und daher mit ihr zu einer Abthei-
lung zu bringen, worüber das Finanzministerium entscheidet.
8) Da, wo nach den folgenden Erhebungssätzen ein Mittelsatz für jede Ab- Vertbeilung der
theilung besteht, den die Gewerbetreibenden dieser Art im Durchschnitt Sten
als Gewerbesteuer aufbringen müssen, wird derselbe mit dek Zahl der
Gewerbesteuerpflichtigen einer Stadt in den drei ersten Abtheilungen oder
eines Kreises in der vierten Abtheilung multiplizirt. Das Ergebniß die-
ser Berechnung enthält die Summe, welche die Stadt oder der Kreis im
Ganzen an Gewerbesteuer aufbringen muß.
0) Dieser Mittelsatz ist dasjenige, was jeder, der das Gewerbe dieser Art
in der gegebenen Abtheilung betreibt, als Gewerbesteuer zu zahlen hat.
Da indeß der Umfang, worin jeder Enzelne das Gewerbe betreibt, sehr
verschieden seyn kann, so ist von denjenigen, welche den Mittelsatz nicht
aufbringen können, ein bestimmter niedrigerer Satz zu zahlen. Der
Ausfall, welcher hierdurch entsteht, muß durch höhere Beitraͤge derjeni-
gen gedeckt werden, welche vermoͤge ihres staͤrkern Gewerbetriebs mehr
als den Mittelsatz zahlen koͤnnen.
10) Wo die Gewerbesteuer im Verhältniß der Bevölkerung erhoben wird,
(Buth#. D. und k. No. 12.) briug. die Gesammtheir der Sleuerpflich-
Jihrgang 1820. tigen
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