teuersaͤtze.
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tigen einer Abtheilung diejenige Summe auf, welche fuͤr jeden Kopf der
Bevoͤlkerung feststeht, der sich bei der jaͤhrlichen Zaͤhlung in ihrem Be-
zirke vorfindet.
Bei den Baͤckern und den Schlaͤchtern kommt der Zugang im Laufe des
Jahres durch neu Antretende der Gesellschaft zu gut, wogegen sie aber
auch fuͤr den Abgang durch Austretende im Laufe desselben Jahres haf-
tet. Ueber Zugang und Abgang geben die Abgeordneten dieser Gesell-
schaften der Kommunalbehdrde, wenn sie davon Kenmtniß erhalten,
Nachricht.
12) Die Sätze, wonach die Vertheilung der Gewerbesteuer dem gemäß zu
bewirken ist, sind nachstehende:
A. Für den Handel mit kaufmännischen Rechten.
a) der Mittelsatz,
as) in der Isten Abthl. 30 Rtl. jährk. oder monatl. 2 Rel. 12 gr.
bb) -· 2ten 1 1 12 -
ccq 3. u. 4.= 1 1 –—
b) der niedrigste Satz,
aa) in der Isten Abthl. 12 Ril. jährlich oder monatlich 1 Ril.—gr.
bb) 2ten 8 — 16-Brandb.
cc) 3. u. 4. 6 —- 12--
c) die Saͤtze steigen von 6, auf 8, 12, 18, 24, 30, 36, 48, 60, und
weiter aufwaͤrts jedesmal um 12 Rthlr. nach Beschaffenheit des
Umfangs der Geschaͤfte.
B. Fuͤr den Handel ohne kaufmaͤnnische Rechte.
a) der Mittelsatz,
aa) in der Isten Abtheil. Rthlr. jaͤhrlich oder monatlich 16 gr. Brandenb.
bb) 2ten - 12 =
cc) Zzten 8
dd) Aten 2 4
b) der niedrigste Satz,
aa ) in den drei ersten Abthl. 2 Rehlr. jährlich oder monatlich & gr. Brandb.
bb) in der vierten Abtheilung 1 - 2.
) die Sätze steigen nach Beschaffenheit des Umfangs der Geschäfte auf
2, 4, 6, 8, 1I2, 18, 24, 30, 30, 48, u. s. w. jedesmal um 12 Whn-
Für