Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

C. Für die Gast-, Speise= und Schankwirthschafe. 
a) der Mittelsatz, 
22) in der '#ten Abthl. 12 Ril. jährlich oder monaklich 1 Rtl.— gr. 
bb) 2ten 8 — 165 Branbb. 
cC) Sten 6 — 12 
dd) aAten 4 — 8 
b) der niedrigste Satz; 
aa) in der ersten oder zweiten Abthl. 1 Ril. jährlich oder monatlich 8 gr. Brandb. 
bb) dritten vierten 2 - 4 
c die Sätze über 2 Rehlr. steigen nach Beschaffenheit des Umfanges 
des Geschäfts wie bei B. bestimmt worden. 
D. Für die Bäckergewerbe. 
Die Gewerbestener der Bäcker in der ersten und zweiten Abtheilung 
wird in der Nro. 10 be erkten Art, also ermittelt, daß im Ganzen jährlich 
nach der Bevölkerung 
in der ersten Abkheilung 8 vf. Brandenburgisch vom Kopfe, 
zweiten 6 
aufgebracht werden. 
In solchen Städten der zweiten Abtheilung, in welchen viel Acker= und 
Landbau getrieben wird, mithin das Gewerbe der Bäcker unbedeutender ist, 
kann mit dem Durchschnittsertrage vom Kopf unter Genehmigung des Finanz- 
Ministeriums von 6 Pf. Brandenburgisch auf 5, 4 bis zu 3 Pf. berunter- 
9egangen werden. 
In der dritten und vierten Abtheilung wird ein Mittelsatz aufgebracht, 
welcher von jedem Baͤcker 
in der dritten Abtheilung 6 Rchlr. jährlich, 
vierten Oü 4 
beträgt. 
Der niedrigste Satz= it 
in der dritten Abtheilung Rthlr. jaͤhrlich, 
-vierten - 
Steigerungen der Saͤtze nac dem groͤßeren Umfange des Gewerbes 
erfolgen in der oben zu B. bemerkten Art. 
E. Für das Fleischergewerbe. 
Es sinden hier die vorher für das Bäckergewerbe ertheilten Bestün- 
mungen mit der Maaßgahe Anwendung, daß 
3 2 der
	        
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