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der Mittelsatz in der dritten und vierten Abtheilung 8 Rehlr. und 0 Rthlr.
jahrlich, der niedrigste Satz in der dritten und vierten Abtheilung 4 Rihlr.
beträgt, und die Steigerungen nach den zu B. angegebenen Sätzen
geschehen.
F. Für die Brauerei und G. Für die Brennerei
wird die Gewerbesteuer nach Maaßgabe des Umfanges und Ertrages ent-
richtet. Der Steuersatz kann bei Brauereien niemals unter zwei, bei Bren-
nereien niemals unter sechs Thaler betragen. Die Sätze sind wie unter B. c.
so einzurichten, daß sie jedesmal auf. 2, 4, 6, 8, 12, 18, 21, 30, 36,
48, und von da ab weiter mit 12 Rthlr. steigeno, bestimmt werden. Als
Anhalt zur Schätzung dient, daß in der NRegel 24 Scheffel jährlicher Ver-
brauch an Malz oder Branntweinschroot mit 8 Groschen Brandenburgisch
Gewerbesteuer zu belegen sind. Der Verbrauch des vorletzten Jahres wird
bei dem folgenden zum Grunde gelegt. Brennerei, welche nur als ländliches
Nebengewerbe betrieben wird, ist frei, in sofern nicht Ubcr 200 Scheffel. sährlich
darin verbrannt werden. Wo die Brauerei in einem gemeinschaftlichen Lokale
betrieben wird, wird die Gewerbesteuer nur einmal nach dem Umfange des
darin betriebenen Gewerbes aller Theilnehmer erhohen.
H. Für die Handwerkssteuer ist
a) der Mittelsatz,
aa) in der Asten Abtheil. 8 Rthlr. jährlich oder monatlich 10 g#. Brandenb.
bb) 2ten 6 = 12
cc) z. u. aten- 4 8
b)) der niedrigste Satz",
aa) in der Asten Abtheil. 4 Rehlr. T oder monatlich 8 gr. Brandenb.
bb) = 2.3.u. J.2 4=
In Ansehung der Steigerungen finder das zu B. angegebene Verhäl-
niß ebenfalls statt.
J.. Für das Müllergewerbe.
Die Gewerbesteuer von Windmühlen wird blos nach ihrer Bauart fest-
gesetzt, ohne Rücksicht auf die Verrichtung, für welche sie bestimmt sind,
sofern diese nur überhaupt gewerbesteuerpflichrig ist.
Windmühlen, an welchen blos der Theil'des Gebäudes, worin die
Ruthenwelle liegt, beweglich ist, das übrige gehende Werk aber feststehr,
zablen monatlich einen Thaler. Windmühlen, veren ganzes Gebäude auf
einem am untern Umfange desselben angebrachten Ringe beweglich ist (Palt-
rocken) zahlen monatlich zweiorittel Thaler oder 10 gt. Brandenburgssch.
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