Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Windmuͤhlen, deren ganzes Gebaͤude blos auf einem Zapfen in der Mitte 
ihrer Grundfläche ruhet, und auf demselben beweglich ist (Bockmühlen) zahlen 
mona:lich Eindritel-Thaler oder 8 Gr. Brandenbimgisch. 
Die Gewerbestener von Wassermühlen wird nach Mehl-Mahlgängen 
geschätzt. Ein Laufer mit dem dazu gehörigen Bodensteine bildet einen Mahl- 
gang. 
Graupen= und Grützgänge werden den Mahlgängen gleich geachtet. 
In Oehlmühlen gilt jede Presse für einen Mahlgang. 
In andern Stampfwerken, (außer den Oehlmühlen) gelten sechs Löcher 
im Grubenbaume, worin gestampft wird, oder die in deren Stelle tretenden 
Vorrichtungen für einen Mahlgang. 
Schneidemühlen mit einer einzigen Säge gelten für einen halben Mahl- 
gang. Setzt die Schneidemuhle mehrere Sagen zugleich in Bewegung, so 
gilt jedes Sägegatter für einen Mahlgang. 
Ein Mahlgang, der in gewöhnlichen Jahren das ganze Jahr hindurch 
zum täglichen Betrieb binreichendes Wasser hak, zahlt monatlich einen Thaler. 
Ein Mahlgang, dem es in gewöhnlichen Jahren von Johannis bis 
Michaeli dergestalt an Wasser mangelt, daß er nicht mehr taglich forrdauernd 
gebraucht werden kann, zahlt monatlich einen halben Thaler. 
Mahlgänge, welche wegen der Beschaffenheit des Zuflusses gewöhnlich schon 
im Mai zu mahlen aufhören müssen, und erst im November wieder in Gang kom- 
men, zahlen für den ganzen Jahresbetrieb überhaupt nur zwei Thaler. 
Enthält eine Mühle verschiedene Werke in solcher Verbindung, daß sie nur 
wechselsweise benutzt werden können, so wird die Gewerbesteuer nur von den Wer- 
ken, die zugleich gehen können, erboben, und diejenigen, welche blos in Gang ge- 
bracht werden können, wenn diese ruhen, bleiben frei. 
Wegen Windstillen, Eisgang und Stauwasser oder strengem Froste, wie 
auch wegen Ausbesserungen im gehenden Zeuge, findet kein Erlatß an der Gewer- 
bestener statt. Fallen aber Bauten vor, wegen welcher die Mühle zu einer Zeit, 
wo sie sonst wohl hätte betrieben werden können, stillstehen muß, so wird die Ge- 
werbesteuer für diejenigen Monate, in welchen vomm ersten bis zum letzten Tage der- 
selben gar nicht hat gemahlen werden konnen, auch nicht erhoben. 
Von Mühlen, welche durch Feuerung betrieben werden, wird von jeder 
Pferdekraft eine Gewerösteuer von einem Sechstheil Thaler oder 4 Gr. Branden- 
burgisch monatlich entrichtet. 
Ein NRog#mühlengang zahlt ebenfalls monatlich einen Sechstheil Thaler 
oder 4 Groschen Brandenburgisch. 
, · K. Für
	        
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