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K. Fuͤr die Schiffahrt, das Frachtfuhr-, Lohnfuhr- und Pferdeverleiher-Gewerbe.
a) Das Schiffergewerbe mit Stromschiffen und Lichterfahrzeugen wird nach
Maaßgabe ihrer Tragbarkeit von drei Las bis seche Last mit iwei Thalern.
über secho Last bis zwölf Last mit vier Thalern, und von da an steigend mit
zwei Thalern für sechs Last jährlich besteuert.
Fuhrleme und ferdeverleiher, welche zwei Pferde und darüber halten, zah-
len von jedem Pferde Einen Thaler jäbrlich.
)Die Rhederei ist nach F. 3. des Gesetzes als Handel mit kaufmännischen Rech-
ten zu besteuern.
Eine andere Besteuerung des Schiffergewerbes als die vorstehend benannte,
findet überhaupt nicht Sratt.
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L. Für Gewerbe, welche umherziehend betrieben werden.
Vom Aufkauf, Handwerksbetrieb oder Handel beträgt die vor Aushändi-
gung des Gewerbescheins zu entrichtende Gewerbesteuer für den Kopf ohne Aus-
nahme jahrlich theils z'wei bis vier, und theils zwölf Thaler.
Sammler von Garn, Lunnpen, Asche, Federn, Borsten, Topfbinder, Kes-
selflicker, Scheerenschleiser werden, da wo ihr Gewerbe nach dem Ermessen der
Regirrung einen örrlichen Nutzen hat, mit dem Satze von zwei bis vier Thalern
betroffen. Wo aber dieser Nutzen nicht angenommen wird, und bei allen Verkäu-=
fern von Waaren, Aufkäufern von Lebensmitteln für die Städte, Marionetten=
spielern, Taschenspielern, Musikanten., Thierführern, Seiltänzern rc. findet der
Satz von zwölf Thalern für jede Person Anwendung. Wenn das Gewerbe der
Equilibristen, Seiltänzer, Kunstreiter in einer größeren Gesellschaft getrieben wird,
können die Regierungen den Satz, wo es nöthig ist, für jeden Theilnehmer ermä-
Ligen, jedoch niemals auf weniger als vier Thaler für eine Person. Die Kegie-
rungen werden von Enrrichtung der Gewerbesteuer in denjenigen Fällen befreien,
wo nach ihrer Ueberzeugung ein rein wissenschaftliches, oder ein höheres Kunstin-
teresse bei den Ausstellungen oder Leistungen umherziehender Personen Statt findet.
Der gewöhnliche kleine Nadelkram der Lumpensammler ist keine Veranlas-
sung zu einer höhern Bestenerung.
In Gegenden, wo es üblich ist, daß Leinweber in der Nachbarschaft ihres
Wohnorks selbst gefertigte Leimvand uum Verkauf im Herumrragen feilbieten, steht
es dem Finanzminnisterium frei, die Steuersätze zu ermäßigen oder zu erlassen.
Berlin, den zosten Mai 1820.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt: Friese.
Bei-