Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 163 — 
Bei.lageC. 
Auszug aus dem Allgemeinen Landrecht Tit. 6. Theil II. 
  
s. 160. 
E. muß jedoch die Wahl der vorgesetzten Obrigkeit zur Genehmigung angezeige 
werden. 
. 161. 
Ein Mitglied der Korporation ist die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen 
verbunden, wenn ihm nicht eben die Gruͤnde der Entschuldigung, aus welchen eine 
aufgetragene Vormundschaft abgelehnt werden kann, zu statten kommen. 
s. 162. 
Die Beurtheilung der angeführten Entschuldigungsursachen gebührt der 
Obrigkeit. 
g. 163. 
Die von der Korporation geschehene und von dem gewaͤhlten angenommene 
Wahl kann die Obrigkeit dennoch verwerfen, wenn der gewählte die Eigenschaften. 
nicht besitzt, welche nach allgemeinen oder nach den Cesetzen der Gesellschafr zu 
dieser Stelle erforderlich sind. 
9. 164. 
Wird die Wahl verworfen: so muß die Korporation von neuem waͤhlen. 
. 165. 
Faͤllt auch diese Wahl auf einen Untuͤchtigen: so verliert die Korporatiom 
für diesen Fall ihr Wahlrecht, und die Stelle wird von der Obrigkeit besetzt. 
  
Bei-
	        
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