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d
obenen
echten der
Gutsherren.
Tit. II.
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der sechste Abschnitt als subsidiarisches Recht neben dem gegenwärtigen Gesetz
zur Anwendung kommen.
§. 2. In denjenigen Theilen der genannten Provinzen dagegen, worin
die fremde Gesetzgebung im Ganzen noch zur Zeit beibehalten ist, bleiben
auch die das gutsherrliche und bauerliche Verhältniß und die Zehenten betref-
fenden Gesetze, in soweit sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz näher be-
stimmt oder abgeändert werden, noch ferner in Kraft.
§. 3. Die Leibeigenschaft und Erbunterthdnigkeit ist und bleibt mit
ne ihren Folgen aufgehoben.
ung auf-
§. 4. Zu diesen Folgen werden gerechnet und sind daher aufgehoben;
1) die bloß persönlichen Dlenste oder Personal-Frohnden;
2) die Verbindlichkeit, in dem Hause des Gutsherrn als Gesinde zu dienen
(das sogenannte Gesinde-Zwangsrecht);
3) die Verbindlichkeit, zur Eingehung einer Heirath die Einwilligung des
Gutsherrn einzuholen, und an diesen für die Einwilligung eine Abgabe
(z. B. Bedemund, Brautlauf 2c.) zu entrichten;
4) alle ungemessene Dienste, wenn sie auch in Rücksicht des Besitzes eines
Grundstücks obliegen, ohne Unterschied zwischen den ehemals Bergischen
und den übrigen Landestheilen, jedoch mit der im F. 68. angeordneten
Ausnahme.
§. 5. Als gemessene, und folglich nicht aufgehobene Dienste sollen nur
diejenigen betrachtet werden, bei welchen auf rechtsgültige Weise, wehin auch
das Herkommen gehört, entweder die Anzahl der Tage, oder der Umfang der
zu leistenden Arbeit bestimmt ist. Aus diesem letzten Grund ist es zu den ge-
messenen Diensten zu rechnen, wenn der Verpflichtete bestimmte Acker= oder Wie-
senstücke allein zu bearbeiten hat; imgleichen wenn ihm die Bearbeitung einer
größern Feldflur von bestimmtem Umfang, in Gemeinschaft mit dem Gutsherrn
oder mit anderen Diensipflichtigen obliegt, vorausgesetzt, daß der Beitrag eines
Jeden zu dieser gemeinschaftlichen Arbeit bestimmt sey.
Nach diesen Grundsätzen sollen nicht allein die für den Ackerbau zu lei-
stenden Dienste, sondern auch alle übrigen, und namentlich die Baudienste
(Baufrohnen, Burgfeste) beurtheilt werden.
· Z.6.DemGutsherrnstehtkeinRechtinAnsehungderErziehungund
Bestimmung der Kinder der Bauern zu. Auch kann er ihnen weder die Ver-
bindlichkeit auflegen, bei dem Bauernstande und dem Gewerbe ihrer Aeltern
zu bleiben, noch sie verhindern, sich außerhalb des Bauerguts niederzulassen,
und ihm steht eben so wenig das Recht zu, unter mehreren Miterben den
Annehmer einer bäuerlichen Stelle zu bestimmen.
§. 7. Er kann von den Bauern den Eid der Treue und Unterthänig=
keit nicht fordern.
g. 8.