Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

Betrag der 
verzinslichen 
allgemeinen 
Staatsschul- 
den. 
— 10 — 
J. 
Nach dem anliegenden von Uns vollzogenen Staatsschulden-Etat be- 
tragen die von Unsern Vorfahren und in den verhängnißvollen Zeiten Unserer 
Regierung zum wahren Bedürfnisse und zur Erhaltung des Staats entweder 
bereits gemachten oder, in so weit die Verbriefung noch nicht erfolgt ist, noch 
zu machenden verzinslichen allgemeinen Staatsschulden die Summe von 
Einmalhundert und Achtzig Millionen Ein und Neunzig Tausend Sieben- 
hundert und Zwanzig Thalern. 
Diese Schulden sollen nicht nur von Uns, sondern auch von Unsern Nachfol- 
gern in der Krone bis zu ihrer endlichen Tilgung unausgesetzt als Lasten des 
Staats und aller im Staatsverbande befindlichen Glieder betrachtet werden. 
II. 
Wir erkläáren diesen Staatsschulden-Etat auf immer für geschlossen. 
Ueber die darin angegebene Summe hinaus darf kein Staatsschuldschein oder 
irgend ein anderes Staatsschulden-Dokument ausgestellt werden. 
Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung 
des allgemeinen Besten in die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines 
neuen Darlehns zu schreiten, so kann solches nur mit Zuziehung und unter 
Mitgarantie der künftigen reichsständischen Versammlung geschehen. 
III. 
Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und in dem von Uns vollzogenen 
Etat angegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit, in so weit letztere 
nicht schon durch Spezial-Hypotheken gewährt ist, garantiren Wir hierdurch 
für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone mit dem gesammten Vermögen 
und Eigenthume des Staats, insbesondere mit den sämmtlichen Domainen, 
Forsten und säkularisirten Gütern im ganzen Umfange der Monarchie, mit Aus- 
erzinsung. 
schluß derer, welche zur Aufbringung des jährlichen Bedarfs von 2,500,000 Rel. 
für den Unterhalt Unserer Königlichen Familie, Unsern Hofstaat und sämmt- 
liche Prinzliche Hofstaaten, so wie auch für alle dahin gehbrige Institute 2c. 
erforderlich sind. 
IV. 
Die regelmäßige Verzinsung dieser Schulden nach dem in den Doku-- 
menten bestimmten Zinsfuße erfolgt in denselben Raten und aus denselben 
Kassen und Instituten wie bisher. 
Sollten Wir es in der Folge angemessen finden, Zinszahlungen, die 
gegenwärtig nur im Inlande erfolgen, auch auf auswärtigen Handelsplätzen 
leisten zu lassen; so behalten Wir Uns vor, die Sptaatsschulden-Verwal- 
tungsbehörde anzuweisen, solches durch die Seehandlung zu bewirken. 
V.
	        
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