Betrag der
verzinslichen
allgemeinen
Staatsschul-
den.
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J.
Nach dem anliegenden von Uns vollzogenen Staatsschulden-Etat be-
tragen die von Unsern Vorfahren und in den verhängnißvollen Zeiten Unserer
Regierung zum wahren Bedürfnisse und zur Erhaltung des Staats entweder
bereits gemachten oder, in so weit die Verbriefung noch nicht erfolgt ist, noch
zu machenden verzinslichen allgemeinen Staatsschulden die Summe von
Einmalhundert und Achtzig Millionen Ein und Neunzig Tausend Sieben-
hundert und Zwanzig Thalern.
Diese Schulden sollen nicht nur von Uns, sondern auch von Unsern Nachfol-
gern in der Krone bis zu ihrer endlichen Tilgung unausgesetzt als Lasten des
Staats und aller im Staatsverbande befindlichen Glieder betrachtet werden.
II.
Wir erkläáren diesen Staatsschulden-Etat auf immer für geschlossen.
Ueber die darin angegebene Summe hinaus darf kein Staatsschuldschein oder
irgend ein anderes Staatsschulden-Dokument ausgestellt werden.
Sollte der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung
des allgemeinen Besten in die Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines
neuen Darlehns zu schreiten, so kann solches nur mit Zuziehung und unter
Mitgarantie der künftigen reichsständischen Versammlung geschehen.
III.
Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und in dem von Uns vollzogenen
Etat angegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit, in so weit letztere
nicht schon durch Spezial-Hypotheken gewährt ist, garantiren Wir hierdurch
für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone mit dem gesammten Vermögen
und Eigenthume des Staats, insbesondere mit den sämmtlichen Domainen,
Forsten und säkularisirten Gütern im ganzen Umfange der Monarchie, mit Aus-
erzinsung.
schluß derer, welche zur Aufbringung des jährlichen Bedarfs von 2,500,000 Rel.
für den Unterhalt Unserer Königlichen Familie, Unsern Hofstaat und sämmt-
liche Prinzliche Hofstaaten, so wie auch für alle dahin gehbrige Institute 2c.
erforderlich sind.
IV.
Die regelmäßige Verzinsung dieser Schulden nach dem in den Doku--
menten bestimmten Zinsfuße erfolgt in denselben Raten und aus denselben
Kassen und Instituten wie bisher.
Sollten Wir es in der Folge angemessen finden, Zinszahlungen, die
gegenwärtig nur im Inlande erfolgen, auch auf auswärtigen Handelsplätzen
leisten zu lassen; so behalten Wir Uns vor, die Sptaatsschulden-Verwal-
tungsbehörde anzuweisen, solches durch die Seehandlung zu bewirken.
V.