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Zaun-n dek entweder das nutzbare, oder das volle Eigenthum erworben.
uts
und
auern.
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§. 15. Jeder bäuerliche Besitzer, welchem zur Zeit der erlassenen frem-
den Gesetze ein vererbliches Besitzrecht an einem Grundstück zustand, hat daran
§. 16. Haften nehmlich auf dem Grundstück andere Lasten als bloße
Geldabgaben, so hat er daran lediglich das nutzbare Eigenthum. In dieser
Lage darf er das Grundstück ohne Einwilligung des Berechtigten nicht ver-
dußern, vertauschen, zerstückeln, mit einer Servitut oder Hypothek beschweren,
wenn nicht ein anderes ausdrücklich verabredet ist. Er hat aber das Recht zu
der im Vien Titel bestimmten Ablösung. Auch hat er schon in dieser Lage keine
Befugniß mehr auf Remissionen und Bauhülfen, es wäre denn, daß er aus
einem besondern Rechtstitel, unabhängig von dem bäuerlichen Verhältniß, An-
spruch darauf hätte.
§. 17. Ist dagegen ein Grundstück von allen Lasten befreit, oder doch
mit keinen anderen als Geldabgaben, es sey ursprünglich oder durch Verwand-
lung anderer Lasten, behaftet, so hat darauf der Besitzer volles Eigenthum.
Die im §K. 16. enthaltene Beschrdnkung findet alsdann nicht Statt, und in An-
sehung der Geldabgaben hat der Berechtigte nur die Befugnisse eines Real-
gldubigers. Auch findet nun der gutsherrliche Vorkauf oder Retrakt, wenn
derselbe auch früherhin vorhanden war, nicht mehr Statt.
§. 18. Die Rechtsverhältnisse bloßer Zeitpachter sind durch die fremde
Gesetzgebung nicht verändert. Den bloßen Zeitpächtern aber sind auch diejeni-
gen gleich zu achten, deren erbliches Recht bei der Verleihung auf höchstens drei
Verekbungsfälle, oder auf eine Zeit von weniger als 100 Jahren beschränkt
worden ist.
§. 19. Ob in einzelnen Fälle die Bedingungen des §F. 15. oder des
K. 18. vorhanden sind, bleibt in der Regel der richterlichen Entscheidung le-
diglich überlassen. Jedoch sollen in den Gegenden, worin Leib= und Zeitge-
winnsgüter vorkommen, folgende Regeln dabei beobachtet werden. Den Be-
sitzern derselben sollen nehmlich die in §. 15 — 17. angegebenen Rechte zu-
kommen, wenn sie beweisen können:
1) daß die Gebäude ihnen zugehören;
2) daß die Güter in den drei letzten Uebertragungsfallen an einen Verwandten
oder Ehegatten des vorhergehenden Besitzers gekommen sind;
3) daß das Pachtgeld während dieser Zeit gleichförmig gewesen ist, oder daß
die Veränderung desselben weder in dem veränderten Preise der Lebens-
mittel, noch in der Willkühr des Verpächters, sondern in dem veränder-
ten Umfang oder Ertrag des Guts ihren Grund gehabt hat;
4) daß sie allein alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Auflagen be-
zahlt haben.
Jedoch