Tit. IV.
Von dem Ab-
kuee wegen
er Grund-
steuern.
— 174 —
& 23. Ist die Art der während der bestimmten Anzahl Diensttage zu
leistenden Arbeit weder durch Urkunden, noch durch Anerkenntniß, noch durch
Herkommen festgesetzt, so müssen die Pflichtigen an den Diensttagen die Arbeit,
welche der Diensiherr von ihnen verlangt, übernehmen.
§. 24. Da der eigentliche Zweck der Dienste auf die Bewirthschaftung
der Grundstücke des Dienstherrn gerichtet ist, so ist es unstatthaft, unter dem
Vorwande der den Grundstücken des Dienstherrn schuldigen Diensie, Arbeiten
ganz anderer Art von den Mlichtigen zu fordern, z. B. solche, die sich auf eine
auf dem Lande ungewöhnliche Fabrikation oder einen daselbst nicht üblichen Han-
del beziehen, es sey denn, daß die Pflichtigen an einzelnen Orten zu solchen
Diensten aus einem besondern Rechtsgrunde verbunden wären.
§#. 25. Wenn Dienste nur wegen des Bedürfnisses der Grundstücke des
Dienstherrn gefordert werden können, so darf dieser die Dienste ohne dasjenige
Gut, zu dessen Nutzen sie geleistet werden müssen, weder verpachten noch ver-
kaufen. Isi es hingegen dem Dienstherrn erlaubt, sich der Diensie auch zu
einem anderen Zwecke, als zur Bewirthschaftung seiner Grundstücke zu bedie-
nen, so soll sowohl der Verkauf, als auch die Verpachtung derselben ferner ge-
stattet senn, vorausgesetzt, daß dadurch die Lage der Mlichtigen nicht här-
ter werde.
§#. 20. Muß der Bauer nach der Anweisung der gesetzlichen Behörde
an einem Tage, wo er für den Gutsherrn hätte arbeiten müssen, einen öffent-
lichen (Staats= oder Gemeinde-) Dienst verrichten, so ist er gegen den Guts-
herrn weder seine Stelle vertreten zu lassen, noch an einem andern Tage zu
arbeiten verbunden. Hängt es aber von seiner Willkühr ab, an welchem Tage
er den öffentlichen Dienst leisten will, so kann er dadurch von dem, dem Guts-
berrn schuldigen Dienste nicht befreit werden.
g. 27. Alle nach F. 21. beibehaltenen Abgaben und Dienste müssen
bis zu ihrer Verwandlung in Geldrenten oder gänzlichen Ablösung nach wie vor
unweigerlich geleistet werden, bei entstehendem Streit tritt da, wo Unsere all-
gemeine Gesetzgebung bereits eingeführt ist, das in der Allgemeinen Gerichts-
Ordnung Theil I. Titel 41. §. 58. u. ff. vorgeschriebene Verfahren ein.
§. 28. Durch freien Vertrag können zwar auch neue Dienste, jedoch
keine andere als gemessene, und nur mit der in §F. 43. des gegenwärtigen Ge-
setzes enthaltenen Beschränkung, auf ein bäuerliches Grundstück gelegt werden.
§. 29. Ueberall, wo die unter der französischen, königlich-westphä-
lischen oder bergischen Herrschaft eingeführte Grundsteuer-Verfassung bei den
bauerlichen Besitzungen noch besteht, sind die Bauern befugt, von allen aus
dem bauerlichen Verhältniß in Naturalien oder in Gelde zu entrichtenden Lei-
stungen, dem Berechtigten den fünften Theil in Abzug zu bringen. Jedoch
darf dieser Abzug niemals mehr, als die von dem Bauer bezahlte Grundsleuer
selbst