Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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K. 34. Jeder von beiden Theilen kann verlangen, daß die Leistungen, 
welche er zu fordern oder zu entrichten hat, wenn sie nicht schon in Geldabga- 
ben bestehen, in veränderliche Geldrenten verwandelt werden. Diese Verwand- 
lung kann nicht nur für alle zwischen beiden Theilen geltende Leistungen zugleich, 
sondern auch für eine einzelne Gattung derselben verlangt werden. 
§ 35. Die Bestimmung dieser veränderlichen Geldrente soll auf fol- 
gende Art geschehen. Zuerst wird der Werth der Leistung (nach §. 40. u. ff.) 
in Geld ausgemittelt, und sodann, wenn die Leistung nicht schon ohnehin in ei- 
ner jährlichen festen Abgabe an Roggen besteht, auf eine solche Abgabe berech- 
net. Bei dieser Berechnung werden die letzten 14 Jahre dergestalt zum Grun- 
de gelegt, daß die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten derselben weggelas- 
sen werden, und aus den übrig bleibenden zehen Jahren der Durchschnitt der 
Martini-Marktpreise gezegen wird. Ist nun auf diese Weise der gegenwärtige 
Betrag der Leistung, sowohl in Geld als in Roggen ausgemittelt, so ist in dem 
nächsten Zahlungstermine (G. 63.) dieser Geldbetrag unmittelbar zu entrichten. 
Fär das darauf folgende Jahr aber soll der Geldbetrag der Leistung bestehen aus 
Ftel des vorhergehenden Geldbetrages und u'#tel desjenigen Werthes, 
welchen die ausgemittelte Quantität Roggen nach den Martini-Marktpreisen 
dieses folgenden Jahres haben wird. Auf gleiche Weise soll der Betrag der 
Geldrente für jedes der nachfolgenden Jahre fortschreitend berechnet werden. 
§. 36. Unter den Martini-Marktpreisen (F. 35.) sollen diejenigen ver- 
standen werden, welche im Durchschnitt der zwei dem Martinitage zunachst lie- 
genden Wochen Statt gefunden haben; und zwar sind diese Marktpreise nach 
den Maärkten derjenigen Orte zu bestimmen, welche hierzu, nebst dem ihnen zu- 
gehörigen Bezirk, von den Regierungen durch die Amtsblätter namentlich an- 
gegeben werden sollen. 
§. 37. Außerdem soll der Verpflichtete allein das Recht haben, die ihm 
obliegenden Leistungen in Kapital abzulösen, wobei, im Fall einer nach §F. 35. 
aufgelegten veränderlichen Geldrente, der Betrag desjenigen Jahres zum 
Grunde zu legen ist, in welchem die Ablösung verlangt wird. Die Ablösung 
geschieht durch Bezahlung des 25fachen Betrags einer jährlichen Leistung. 
Sollte indessen der Kapitalwerth der Geldabgabe in der ursprünglichen Urkunde 
bestimmt sepn, so hat es bei dieser Bestimmung sein Bewenden. 
§. 38. Der Verpflichtete kann auch einen Theil der ihm obliegenden 
Leistungen durch Kapital ablösen: jedoch darf in diesem Fall das Kapital der Ab- 
lösung nicht weniger als Einhundert Thaler in Preußischem Kourant betragen. 
## 39. Wenn für den Gutsherrn durch die Ablösung oder Verwand- 
lung der Leistungen, nach dem Urtheil der Generalkommission, ein Kapital- 
bedarf entsteht, so kann er verlangen, daß ihm auf die Höhe desselben von 
den Verpflichteten, nach dem Maaßstab des F. 37., unkündbare Obligationen 
aus-
	        
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