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faͤlle auf ein Jahrhundert zu rechnen; sind die Deszendenten des verstorbenen
Besitzers von der Entrichtung befreit, so ist nur Ein Fall auf ein Jahrhundert an-
zunehmen. Finden dergleichen auch im Fall des Absterbens des Gutsherrn Statt,
so werden gleichfalls drei solcher Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert gerech-
net. Wenn aber das Obereigenthum, bei dessen Wechsel die Zahlung der Lau-
demien geschehen muß, an ein Amt, an eine Dignität, oder an ein Seniorat
gebunden ist, so sollen sechs Veränderungsfälle des Obereigenthums auf ein
Jahrhundert gerechnet werden.
Sind die Laudemialgebühren nicht bloß bei Vererbungen, sondern auch
bei Veräußerungen in der dienenden Hand zu bezahlen, so wird angenommen,
daß zwei Veräußerungsfälle in einem Jahrhundert vorkommen; und eben
dasselbe ist der Fall, wenn sie auch bei Veräußerungen des Obereigenthums
erlegt werden müssen.
§. 47. Ueberall wird sodann derjenige Betrag der Laudemialgebühren
zum Grunde gelegt, welcher durch Kontrakte oder Register, oder vormalige
Landesgesetze oder Herkommen bestimmt worden ist. Sind aber nicht hin-
längliche Nachrichten dieser Art vorhanden, so geschieht die Berechnung nach
demjenigen Betrage derselben, welcher in den letzten sechs Veränderungsfällen
wirklich bezahlt ist: und kann auch dieser nicht ausgemittelt werden, so muß
die Durchschnittssumme derjenigen Fälle, welche bekannt sind, als Einheit
zum Grunde gelegt werden.
§. 48. Hiernach (§V. 46. und 47.) werden dann die Beträge aller
auf ein Jahrhundert treffenden Veränderungsfälle zusammengerechnet, und die
Summe durch Hundert getheilt. Der Quotient konstituirt die jährliche Rente.
49. Müssen aber die Laudemialgefälle immer nach Ablauf einer
bestimmten Anzahl von Jahren entrichtet werden, so wird ihr fesistehender,
oder nach H. 47. durchschnittlich zu berechnender, Betrag blos durch die Zahl
dieser Jahre getheilt, und es konstituirt alsdann dieser Quotient die jährliche
Rente.
§. 50. Außerdem muß der Verpflichtete bei jeder Ablösung von Lau-
demien, sie mag in Kapital oder in Renten geschehen, auch noch die ausge-
mittelte Jahresrente für so viele Jahre baar bezahlen, als von dem letzten
Entrichtungsfall bis zur Zeit der Ablösung verflossen senn werden.
§. 51. In den ehemals bergischen Landestheilen wird das Besthaupt
C#. 9.), in sofern es nicht schon auf Geld bestimmt ist, von Sachversiandigen
abgeschätzt, welche dabei ein Stück der Art, als der Gutsherr zu wählen be-
rechtigt ist, nach Beschaffenheit des Gutes, und unter vorausgesetzten mittlern
Wohlstand des Besitzers, zum Grunde zu legen haben. Für die Entrichtung
sind drei Fälle im Jahrhundert anzunehmen, und im Uebrigen ist dasjenige
zu beobachten, was für die Laudemien 9G. G. und 50. vorgeschrieben ist.
c g. 52.