Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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§. 52. Das Heinmfallsrecht wird ohne Unterschied, ob es neben dem 
Laudemium oder ohne dasselbe besteht, durch eine jährliche Rente abgelöset, 
welche zwei Prozent vom reinen Ertrag des Guts beträgt. Bei der Berech- 
nung dieses reinen Ertrages sollen jedoch nicht nur die öffentlichen Abgaben, 
sondern auch die gutsherrlichen Leistungen und alle übrige Reallasten, ins- 
besondere auch die Zinsen der darauf hypothekarisch versicherten Schulden, in 
Abzug gebracht werden, in soweit diese von dem Gutsherrn anerkannt werden 
müssen (konsentirt sind). 
. 53. Da indessen das französisch--hanseatische Gesetz sofort mit dem 
Tage seiner Bekanntmachung das Heimfallsrecht gänzlich aufgehoben, und 
eine Entschaddigung an dessen Stelle angeordnet hat, die es auf den fünften 
Theil des Taxwerths des verpflichteten Grundsiücks nach Abzug aller darauf 
haftenden Lasten feststellt, und dabei verordnet, daß diese Kapitalentschddi- 
gung bis zur Abzahlung mit vier Prozent verzinset werden soll; so hat es in 
den vormaligen französisch -hanseatischen Departements dabei sein Bewenden. 
Unter den Lasten, welche von dem Taxrwerthe des Grundstücks abgezogen 
werden sollen, sind aber nicht blos die öffentlichen, sondern auch alle guts- 
herrlichen und übrigen auf dem Grundstück haftenden Privatlasten, insbeson- 
dere die von dem Gutsherrn anzuerkennenden Hppotheken, zu verstehen. Die 
Verzinsung fängt übrigens mit dem Tage an, an welchem das Dekret vom 
9ten Dezember 1811. bekannt gemacht worden ist. 
§. 54. In Ansehung der zu den bauerlichen Besitzungen gehörigen 
Holzungen, sollen folgende Grundsätze gelten: 
1) Der bäuerliche Besitzer ist verpflichtet, den Gutsherrn für die demselben 
an den Holzungen des Bauergutes zustehenden Nuttzungsrechte, als Holz- 
schlag, Mast, Hütung u. s. w. zu entschädigen. 
2) Die Abfindung des Gutsherrn durch Naturaltheilung kann von dem Be- 
sitzer wider den Willen des Gutsherrn niemals, von dem letztern aber 
ohne Zustimmung des ersiern nur dann verlangt werden, wenn der zu 
theilende Forstgrund nicht ganz von den Grundstücken des Bauerguts 
eingeschlossen ist. 
3) Wenn die Naturaltheilung hiernach nicht zulaäßig ist, und die Interessen- 
ten sich über die Entschädigung nicht sonst vereinigen, so erfolgt dieselbe 
durch eine Geldrente, welche mit den übrigen gutsherrlichen Abgaben 
gleiche Rechte genießt, und nach gleichen Grundsätzen ablöslich ist. 
4) Es wird daher bei entstehendem Streit der Umfang der Gerechtsame des 
Gutsherrn und des Bestitzers ausgemittelt, alsdann nach den allgemein- 
gesetzlichen Vorschriften über die Theilung gemeinschaftlichen Eigenthums 
der Antheil des Gursherrn festgestellt, und dessen Werth durch Abschätzung 
von Sachverständigen auf eine Geldrente zurückgeführt. 
5) Nach
	        
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