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§. 52. Das Heinmfallsrecht wird ohne Unterschied, ob es neben dem
Laudemium oder ohne dasselbe besteht, durch eine jährliche Rente abgelöset,
welche zwei Prozent vom reinen Ertrag des Guts beträgt. Bei der Berech-
nung dieses reinen Ertrages sollen jedoch nicht nur die öffentlichen Abgaben,
sondern auch die gutsherrlichen Leistungen und alle übrige Reallasten, ins-
besondere auch die Zinsen der darauf hypothekarisch versicherten Schulden, in
Abzug gebracht werden, in soweit diese von dem Gutsherrn anerkannt werden
müssen (konsentirt sind).
. 53. Da indessen das französisch--hanseatische Gesetz sofort mit dem
Tage seiner Bekanntmachung das Heimfallsrecht gänzlich aufgehoben, und
eine Entschaddigung an dessen Stelle angeordnet hat, die es auf den fünften
Theil des Taxwerths des verpflichteten Grundsiücks nach Abzug aller darauf
haftenden Lasten feststellt, und dabei verordnet, daß diese Kapitalentschddi-
gung bis zur Abzahlung mit vier Prozent verzinset werden soll; so hat es in
den vormaligen französisch -hanseatischen Departements dabei sein Bewenden.
Unter den Lasten, welche von dem Taxrwerthe des Grundstücks abgezogen
werden sollen, sind aber nicht blos die öffentlichen, sondern auch alle guts-
herrlichen und übrigen auf dem Grundstück haftenden Privatlasten, insbeson-
dere die von dem Gutsherrn anzuerkennenden Hppotheken, zu verstehen. Die
Verzinsung fängt übrigens mit dem Tage an, an welchem das Dekret vom
9ten Dezember 1811. bekannt gemacht worden ist.
§. 54. In Ansehung der zu den bauerlichen Besitzungen gehörigen
Holzungen, sollen folgende Grundsätze gelten:
1) Der bäuerliche Besitzer ist verpflichtet, den Gutsherrn für die demselben
an den Holzungen des Bauergutes zustehenden Nuttzungsrechte, als Holz-
schlag, Mast, Hütung u. s. w. zu entschädigen.
2) Die Abfindung des Gutsherrn durch Naturaltheilung kann von dem Be-
sitzer wider den Willen des Gutsherrn niemals, von dem letztern aber
ohne Zustimmung des ersiern nur dann verlangt werden, wenn der zu
theilende Forstgrund nicht ganz von den Grundstücken des Bauerguts
eingeschlossen ist.
3) Wenn die Naturaltheilung hiernach nicht zulaäßig ist, und die Interessen-
ten sich über die Entschädigung nicht sonst vereinigen, so erfolgt dieselbe
durch eine Geldrente, welche mit den übrigen gutsherrlichen Abgaben
gleiche Rechte genießt, und nach gleichen Grundsätzen ablöslich ist.
4) Es wird daher bei entstehendem Streit der Umfang der Gerechtsame des
Gutsherrn und des Bestitzers ausgemittelt, alsdann nach den allgemein-
gesetzlichen Vorschriften über die Theilung gemeinschaftlichen Eigenthums
der Antheil des Gursherrn festgestellt, und dessen Werth durch Abschätzung
von Sachverständigen auf eine Geldrente zurückgeführt.
5) Nach