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5) Nach geschehener Naturaltheilung oder Feststellung der dem Gutsherrn
gebuͤhrenden Geldrente, geht das volle Eigenthum aller hiernach dem
Bauergut zufallenden Holzungen an den Besitzer über.
6) Die auf dem Bauergut zerstreut stehenden Baume sind ohne besondere
Entschädigung des Gutsherrn ein Eigenthum des Besitzers. Wo aber
das besondere Rechtsverhältniß bestanden, daß der Besitzer aus dem
gesammten Gehblze seinen Holzbedarf zu Unterhaltung seiner Gebäude,
Befriedigungen und Ackergeräthschaften vorzugsweise entnehmen, und
das Nutzungsrecht des Gutsherrn erst nach Befriedigung dieses Bedarfs
zur Ausübung kommen durfte; da kann der Besitzer bei der Ausein-
andersetzung mit dem Gutsherrn über die übrige Holzung jenen Bedarf
nur in soweit zur Anrechnung bringen, als derselbe nicht schon durch die
Nutzung der zerstreut stehenden Baume gedeckt ist.
7) Für diejenigen Holzungen, wovon dem Gutsherrn nur eine Oberaufsicht
und gar keine eigne Theilnahme an der Benutzung zusiand, hat derselbe
keine Entschädigung zu fordern.
g. 55. Wenn nach obigen Bestimmungen eine Abschätzung durch Sach-
verständige erfolgen muß, so sollen jedesmal drei Sachverständige zugezogen
werden, von denen jeder Theil einen, und die Behörde, welche das Ablösungs-
geschaft leitet, den dritten bestimmt.
Wenn die Marktpreise des Haupt-Marktorts nicht auszumitteln sind,
oder den Werth einiger abzulösenden Gegenstände nicht bestimmen; so haben
die Sachverständigen solche nach dem gemeinen Werthe abzuschätzen.
Die Kosten der Schätzung durch Sachverständige fallen dem Provokan-
ten zur Last. Hat dieser jedoch, um eine solche Schätzung zu vermeiden, dem
Gegner Anerbieten gethan, und hat sich dieser sie anzunehmen geweigert; so
soll der Provokat sämmtliche Kosten allein tragen, wenn nicht das Urtheil der
Sachverständigen für ihn günstiger ausfällt, als das Anerbieten des Provokan=
ten war, in welchem Fall wiederum der Provokant allein die Kosten zu tra-
gen hat.
§. 56. Der Antrag auf Verwandlung in Geldrente oder auf gänzliche
Ablöôsung kann übrigens zu jeder Zeit erfolgen. Soll eine Geldrente durch Ka-
pital abgelöset werden, so sindet eine sechsmonatliche Kündigungsfrist Statt:
und sollen andere Lasten in Geldrente verwandelt oder gänzlich abgelöset wer-
den, so tritt die Ausführung des Geschäfts erst mit dem Ablauf desjenigen
Kalenderjahres ein, in welchem dasselbe völlig regulirt ist.
Auch kann jeder von beiden Theilen fordern, daß die Ausführung noch
ein Jahr länger ausgesetzt bleibe, um die nöthigen Veränderungen in der
Wirthschaft vorbereiten zu können; und außerdem soll die Generalkommission
befugt seyn, auf den Antrag des Berechtigten die Ausführung noch auf ein zwei-
tes.