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tes Jahr auszusetzen, wenn nach ihrer pflichtmaͤßigen Ueberzeugung das wirth-
schaftliche Beduͤrfniß des Berechtigten dies nothwendig macht.
§. 57. Ein jeder Pflichtige, welcher Leistungen oder Abgaben, sie
seyen von welcher Art sie wollen, ablösen will, ist verbunden, bei der Ablösung
alle Rückstände, mit Einschluß der nach Verhältniß der Zeit schuldigen Gefüälle
des laufenden Jahres, zu bezahlen.
K. 58. Die für die abgelöseten Abgaben, Zehnten und Dienste fesige-
setzten Renten oder Kapitalien genießen dasselbe Vorzugsrecht vor allen hypothe-
karischen Forderungen, welches den Abgaben und Leistungen selbst zustand;
zur Erhaltung desselben müssen jedoch die Berechtigten bei Vermeidung der in
den Gesetzen bestimmten Nachtheile die Eintragung in das Hypothekenbuch der
verpflichteten Grundstücke nachsuchen, und sollen für diese Eintragungen keine
Gebühren und Stempel bezahlt werden.
g. 59. Die hypothekarischen Gläubiger können der Ablösung nicht wi-
dersprechen: auch bedarf es ihrer Zuziehung bei dem Ablösungsgeschäft nicht;
vielmehr finden die in dem Allg. Landrechte Theil I. Tit. 20. S. 400. bis 465.
bei Gemeinheitstheilungen gegebenen Vorschriften auch hier Anwendung und kann
sich bei entstehenden Hindernissen der Verpflichtete seiner Seits in jedem Fall durch
gerichtliche Deposition des Ablösungskapitals von aller Verhaftung befreien.
§. 600. In wie weit der Lehnsherr, die Lehnsfolger, Nutznießer oder
Wiederkaufsberechtigten bei der Ablôsung zugezogen werden müssen, ist mit der
Modifikation, daß, wo der nächste Lehnsfolger unbekannt ist, die Zuziehung
eines zu bestellenden Lehnskurators und dessen Erklärung hinreicht, nach den
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 17. §. 324.— 336. zu
beurtheilen, und bei Fideikommissen kommt die Vorschrift des Allgemeinen Land-
rechts Theil II. Titel 4. §. 117.— 119. zur Anwendung.
§. 61. Sind die Dienste oder Zehnten zugleich mit den Gütern, zu wel-
chen sie gehören, verpachtet, so sollen die Pächter, wenn die Pflichtigen, oder
einer derselben die Verwandlung in Rente oder die gänzliche Ablbsung zuerst
verlangt haben, von dem Pachtgelde nur den Betrag der Renten, oder die Zin-
sen des Kapitals, welches dem Verpächter für den Abkauf bezahlt worden ist,
und zwar diese zu fünf vom Hundert abzuziehen, oder, insofern der jährliche
Ertrag der in Renten verwandelten oder abgelöseten Leistungen wenigstens ein
Zehntheil des Pachtgeldes betrdgt, die Pacht am Ende des Pachtjahres ganz
aufzugeben befugt seyn. Wenn aber der erste Antrag auf Verwandlung in
Rente von dem Verpächter und Besitzer des berechtigten Guts geschehen ist,
so ist der Pächter vollständige Entschäbigung zu fordern berechtigt, es sen
denn, daß er vorzöge, die Pacht am Ende des Pachtjahres ganz aufzugeben.
Sollte das verpflichtete Gut verpachtet seyn, so kann der ablösende
Verpächter verlangen, daß der Pächter die Ablösungs-Rente oder die Zinsen
des