Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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des bezahlten Ablösungs-Kapitals zu fünf Prozent uͤbernehme; der Paͤchter 
kann jedoch diesem Verlangen dadurch ausweichen, daß er das Gut mit dem 
Ende des Pachtjahrs verläßt. Ist in diesem letzten Fall die Provokation 
vom Verpflichteten ausgegangen, so kann der Pächter vollständige Entscha- 
digung für die übrige Pachtzeit fordern. 
Sobald daher eine Ablosung regulirt ist, muß dem Pächter sofort davon 
Nachricht gegeben werden, welcher sich binnen vier Wochen zu erklären hat, 
ob er von dem Recht, die Pacht am Ende des Pachtjahres aufzugeben, Ge- 
brauch machen will, oder nicht: erklärt er sich nicht, so wird das letztere an- 
genommen. Ist von dem Tage, wo der Verpächter seine Erklarung erhal- 
ten hat, bis zu Ende des Pachtjahres nichf wenigstens ein Zeitraum von drei 
Monaten vorhanden, so kann die Aufhebung des Pachtverhältnisses nicht mit 
dem Ende des laufenden, sondern erst des naächstfolgenden Pachtjahres ge- 
fordert werden. 
&# 62. Wenn der Pflichtige eine Abgabe, von der er wegen der 
Grundsteuer einen Abzug zu machen befugt ist, durch Bezahlung des Abls- 
sungskapitals abkauft, so wird letzteres nur nach dem Betrage der Rente be- 
rechnet, welche dem Berechtigten nach Abzug des Beitrages, den er in dem 
Ablbsungsjahre zur Grundsteuer entrichten muß, rein übrig bleibt. Jedoch 
bleibt dem Gutsherrn auch zu diesem Zweck unbenommen, die im F. 29. 
vorbehaltene Ausmittelung des wahren Ertrags und Berichtigung des Ab- 
zugs zu bewirken. 
##8 63. Die für vormalige Naturalleistungen konstituirten Renten, 
müssen von den Pflichtigen, wenn nicht etwas anders verabredet wird, zu 
Weihnachten jeden Jahres bezahlt werden. 
§. O4. Die in Unserer Kabinetsorder vom 5ten Mai 1815. angeord- 
nete Suspension aller Prozesse über gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse 
hört mit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes gänzlich auf. Die Ge- 
richte haben jedoch dergleichen Prozesse nicht von Amtswegen wieder aufzu- 
nehmen, sondern es bleibt dieses, und die weitere Regulirung der Rechtsver- 
hältnisse nach der gegenwärtigen Verordnung, den Interessenten überlassen, 
und es können dabei weder aus der geschehenen Suspension, noch aus dem 
inzwischen etwa festgesetzten Besitzstande, rechtliche Einwendungen entnommen 
werden. 
§. 65. Was die Rückstände an Abgaben und Leistungen anbetrifft, 
welche bis zur Verkündung dieses Gesetzes aufgelaufen seyn mögten: so sollen 
a) rückständige Dienste nicht in natura, sondern nur eine Geldentschädi- 
gung dafür, die nach den Grundsätzen des gegenwärtigen Gesetzes zu 
bestimmen ist, nachgefordert werden können: jedoch fällt in den ehemals 
bergischen Landen auch diese Entschädigung gänzlich weg; ü) c 
Tit. VI. 
Allgemeine 
Grundsähze.
	        
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