Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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§. 60. Außer diesem Falle aber tritt die Vermittelung der General- 
kommission ein, und sobald der eine oder der andere Theil dieselbe in An- 
spruch nimmt, hat die Generalkommission dazu einen besondern Kommissarius 
abzuordnen, und durch diesen, oder durch unmittelbare Verfügungen die Be- 
richtigung des ganzen Geschäfts mit allen zu demselben gehörigen, oder von 
den Partheien damit in Verbindung gesetzten Nebenpunkten, sowohl unter den 
Hauptpartheien, als mit den entfernteren Interessenten zur Sache, als 
Hypothekgläubigern, Lehn= und Fideikommißberechtigten und wessen Rechts- 
verhältnisse sonst dadurch berührt werden, namentlich auch die Auseinander- 
setzung zwischen den Pächtern und Verpächtern der zur Regulirung kommenden 
Güter zu vermitteln, die Angelegenheit bis zum Abschluß der Verhandlungen 
zu leiten und zu betreiben, und endlich selbst auf die Berichtigung der hypo- 
thekarischen Verhältnisse zu achten. (F. 15.) 
§. 7. Ihre Kompetenz tritt auch in dem Fall eines zwischen den In- 
teressenten bereits getroffenen Privat-Abkommens alsdann ein, wenn wegen da- 
bei übergangener Punkte, oder von nicht zugezogenen Interessenten neue An- 
sprüche erhoben werden; gleichergestalt ist dieselbe verpflichtet, wenn wegen 
der bei Ausführung eines Privat-Abkommens eintretenden Schwierigkeiten 
ihre Vermittelung in Anspruch genommen wird, sich darauf einzulassen, wie- 
wohl übrigens Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsbesiändigkeit oder Ausle-= 
gung solcher Privatverträge zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte ge- 
hören. 
§#. 8. Wenn bei der Auseinandersetzung Korporationen, Anstalten 
und Stiftungen, die unter der allgemeinen Oberaufsicht Unserer Regierungen 
stehen, Theilnehmer sind, so müssen diese bei der Verhandlung selbst zwar, 
wie es sonst die Gesetze vorschreiben, gehbrig vertreten werden. Wo es aber 
auf die Ertheilung von Genehmigungen und Ermächtigungen ankommt, 
welche sonst Unsern Regierungen, vermöge des Oberaufsichtsrechts, zustehen 
würden, da sollen die Generalkommissionen in die Stelle der letztern treten, 
und dergleichen Genehmigungen und Ermchtigungen nach gehbrig geprüfter 
Sache, und mit Beobachtung alles dessen, was im gleichen Fall jenen ob- 
liegen würde, ihrer Seits ertheilen kömen. 
g. 9. Gleichergestalt haben die Generalkommissionen, wo allgemeine 
und landespolizeiliche Rücksichten eintreten, diese von Amtswegen in Stelle 
Unserer Regierungen gehbrig zu beachten, und sind auch in dieser Beziehung 
von der Nothwendigkeit einer nähern Rücksprache mit letzteren entbunden, 
wiewohl, wie sich von selbst versteht, denselben jederzeit auf gebührendes Nach- 
suchen die nöthige Auskunft zu ertheilen gehalten. 
&# 10. Auf Unsern Domainen soll die Regulirung aller derjenigen 
Rechtsverhältnisse, worauf sich die im F. 4. bezeichneten Gesetze beziehen, 
zu-
	        
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