Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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zunaͤchst durch Kommissarien der Regierung versucht, und nur, wenn dieselbe 
auf diesem Wege nicht zu Stande gebracht werden kann, an die General- 
kommission gebracht werden. Doch kann letztere in Bezug auf das Doma- 
nialinteresse bei Ertheilung der noͤthigen Genehmigungen und Ermaͤchtigungen 
die Stelle Unserer Regierungen nicht vertreten. 
§. 11. Zum Wirkungskreise der Generalkommissionen gehört ferner 
die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich bei Gelegenheit der Aus- 
einandersetzung über die gutsherrlichen und bäuerlichen Berhältnisse, über die 
Ablösung der Zehnten, über die Abschätzung oder sonstige Werthausmittelung 
der verschiedenen Rechte und Verpflichtungen, oder auch über die Auzglei- 
chung selbst, es sey zwischen den Hauptinteressenten, oder denen, deren Rechts- 
verhältnisse dadurch nur mit berührt werden, ereignen mögten. 
K. 12. Alle übrigen Rechtsstreitigkeiten verbleiben zwar nach wie vor 
den ordentlichen Gerichten. Jedoch sollen die Generalkommissionen auch in 
diesen überall, wo es bei der Entscheidung auf ökonomische Gutachten ankommt, 
zu deren Prüfung und Mittheilung ihres Urtheils verpflichtet seyn, wenn sse von 
den geeigneten Behörden, es sey, auf Antrag der Partheien, oder von Amtswe- 
gen, darum ersucht worden. 
§. 13. Sobald die bei den Generalkommissionen anhängig gemach- 
ten Angelegenheiten, sey es #m Wege der Uebereinkunft der Partheien, oder der 
rechtskraftigen Entscheidung, ausgeglichen und die neuen Rechtsverhälknisse, so- 
wohl in Beziehung auf die Hauptpartheien, als auf die Interessenten der In- 
zidentpunkte festgestellt sind, muß darüber ein von den Interessenten gehörig zu 
vollziehender Rezeß aufgenommen, und dieser von der Generalkommission so- 
wohl auf die Legitimation der Kontrahenten, als auf dessen Vollständigkeit, 
Deutlichkeit und formelle Berichtigung geprüft, und, wenn sie dabei nichts zu 
erinnern findet, bestätigt werden. 
§. 14. In einzelnen Fällen bleibt jedoch ihrem Ermessen überlassen, 
ungeachtet eines oder des andern noch unberichtigten Punkts dennoch mit dem 
Abschlusse in der Hauptsache zu verfahren, und den unerledigten Gegenstand 
einer besondern Verhandlung vorzubehalten. 
§. 15. Damit auch nach der Regulirung jeder Interessent in den wirk- 
lichen Besitz der ihm nach derselben zuständigen Rechte gesetzt werde, so liegt 
der Generalkommission ob, von Amtswegen dafür zu sorgen: 
a) daß, wo etwan Grundstücke vertauscht oder sonst abgetreten, neu einge- 
theilt oder in ihren Grenzen berichtigt seyn mögten, dieselben den darauf 
angewiesenen Interessenten übergeben; 
b) daß die zur Sicherstellung derselben ad deposikum zu leistenden Zahlun= 
gen gehörigen Orts geleistet und 
Dd2 c) daß
	        
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