Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 188 — 
c) daß die zur Eintragung geeigneten Urkunden der betreffenden Hypotheken- 
Behoͤrde zu diesem Behuf zugefertigt werden. 
K. 16. Wegen der übrigen zur Ausführung des Geschäfts erforderlichen 
Maaßregeln sind zwar die Antrage der Partheien zu gewärtigen. Es können 
jedoch Exekutionsgesuche aus den von der Generalkommission bestätigten Re- 
zessen nur binnen Jahresfrist nach erfolgter Bestätigung, und allein bei ihr an- 
gebracht werden. Wegen Vollstreckung solcher Exekutionen hat sie überall Un- 
sere Regierungen und Landräthe zu ersuchen. 
§ 17. Das letztere gilt auch von allen sonstigen Exekutionen, welche 
die Generalkommission, es sey gegen die Interessenten, oder gegen nachläßige 
Kommissarien oder sonst zu verfügen haben kann. So weit sie nehmlich ver- 
fügen darf, ist sie auch befugt, ihren Verfügungen durch Veranlassung der 
Erekution Folge zu geben. 
K. 18. Sollte es sich ereignen, daß nach gerichtlich beendigtem Ge- 
schäfte der Generalkommission noch neue Ansprüche nicht zugezogener In- 
teressenten zu ihrer Kenntniß und Vermittelung gebracht würden: so tritt ihre 
Einwirkung dabei in eben dem Maaße ein, als ob dieselben gleich bei Ein- 
leitung der Auseinandersetzung zur Sprache gekommen wären. 
§. 19. In so weit die Verhandlungen mit den Partheien von den 
Mitgliedern der Generalkommission selbst nicht übernommen werden kön- 
nen, bedient sich dieselbe in der Regel der Oekonomiekommissarien, welche 
sie fortan selbst nach gehöriger Prüfung, als solche, anzustellen, befugt seyn 
soll. Die gerichtlich zu vollziehenden Geschafte können von ihr den Unterrich- 
tern, Friedensrichtern oder andern richterlichen Personen aufgetragen wer- 
den. Alle, Unseren Provinzial-Justizkollegien und Regierungen untergeord- 
nete Beamten und Behörden sind schuldig, ihre Aufträge anzunehmen, und 
gleich den ubrigen Geschäften ihres Berufs, mit Treue und Pürktlichkeit 
auszurichten, dabei auch ihren etwanigen besondern Anweisungen Folge zu 
leisten. 
§. 20. Die Vollziehung der Rezesse muß allemal in derjenigen Form 
geschehen, die nach den Gesetzen zur hypothekarischen Eintragung erforderlich 
ist. Sie haben dann die Wirkung gerichtlicher Urkunden, und bedürfen keiner 
nochmaligen Verlautbarung vor dem Richter der Sache. 
&. 21. Auch alle Verhandlungen, welche bei der Generalkommission 
oder in ihrem Auftrage aufgenommen worden, sind, wenn solches von einer 
richterlichen Person geschehen, als gerichtliche Verhandlungen anzusehen. 
&#. 22. Die Verhandlungen anderer Kommissarien oder Deputirten 
der Generalkommission, welche nicht Richter sind, haben zwar in der Re- 
gel nur die Kraft öffentlicher Urkunden; sie sollen jedoch von Personen, die 
des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.