Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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des Lesens und Schreibens unkundig sind, aus dem Grunde, weil die Gesetze 
sonst bei ihnen allemal gerichtliche Vollziehung verlangen, vorausgesetzt nur, 
daß die Vollziehung Seitens derselben übrigens in der gehörigen Form gesche- 
hen ist, als ungültig nicht angefochten werden können. Auch können jeden- 
falls die von solchen Kommissarien oder Deputirten zum Behuf der Instruk- 
tion derjenigen Streitpunkte, deren Entscheidung zum Wirkungskreise der 
Generalkommission gehört, aufgenommenen Protokolle bei der Entscheidung 
mit voller rechtlicher Wirkung zum Grunde gelegt werden. 
§. 23. Die Spezialkommissarien sind zur Erfüllung ihres Auftrages 
ohne Rückfrage bei der Generalkommission, alles dasjenige zu verfügen und 
zu fordern befugt, was die ordentlichen Justizbehörden selbst Behufs der 
Instruktion von den Partheien oder von einem Dritten fordern und ohne 
Urthelsform verfügen können. 
§. 21. Wenn sich ihr Auftrag nicht ausdrücklich auf einen einzelnen 
Theil des Geschäfts beschränkt, so verbleibt der Betrieb der ganzen Sache 
bis zum Schluß in ihren Handen. Sie sind ihre Verhandlungen daher auf 
alle ihre Gegenstände auszudehnen ermächtigt, welche die Generalkommission 
in Beziehung auf die bei ihr anhängig gemachten Aegelegenheiten vor sich zu 
ziehen befugt ist, und welche die Partheien mit der Hauptsache in Verbindung 
bringen. Namentlich also liegt ihnen, auch ohne besondern desfallsigen Auf- 
trag, die Instruktion aller derjenigen Streitpunkte ob, die zur Entscheidung 
der Generalkommission gehören. 
S. 25. Sie können auch in Fällen, wo bei Abschätzungen und Begut- 
achtungen durch Sachverständige nach dem Gesetz die Generalkommission den 
dritten Sachverständigen zu bestellen hat, nicht allein selbst dazu bestellt wer- 
den, sondern es wird auch, wo die Generalkommission nicht ein anderes an- 
geordnet hat, daß solches geschehen, stillschweigend vorausgesetzt. 
§. 26. Deduktionen, oder besondere schriftliche Rechtsausführungen 
sind bei den Instruktionen, welche von den Kommissarien der Generalkom-= 
mission über Streitpunkte, die zur Entscheidung der letztern gehören, geführt 
werden müssen, nur in sofern zulässig, als sie im Schlußtermine selbst zu den 
Akten übergeben werden. 
§. 27. Die Entscheidungen der Generalkommisston über Streitpunkte 
sind in der Form von Resolutionen abzufassen. 
§. 28. Es steht dagegen den Interessenten nur der Rekurs an Un- 
sere Ministerien des Innern und der Justiz zu, als welche beide in allen 
solchen Rekursfällen gemeinschaftlich und in letzter Instanz zu entscheiden 
haben. 
S. 29.
	        
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