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des Lesens und Schreibens unkundig sind, aus dem Grunde, weil die Gesetze
sonst bei ihnen allemal gerichtliche Vollziehung verlangen, vorausgesetzt nur,
daß die Vollziehung Seitens derselben übrigens in der gehörigen Form gesche-
hen ist, als ungültig nicht angefochten werden können. Auch können jeden-
falls die von solchen Kommissarien oder Deputirten zum Behuf der Instruk-
tion derjenigen Streitpunkte, deren Entscheidung zum Wirkungskreise der
Generalkommission gehört, aufgenommenen Protokolle bei der Entscheidung
mit voller rechtlicher Wirkung zum Grunde gelegt werden.
§. 23. Die Spezialkommissarien sind zur Erfüllung ihres Auftrages
ohne Rückfrage bei der Generalkommission, alles dasjenige zu verfügen und
zu fordern befugt, was die ordentlichen Justizbehörden selbst Behufs der
Instruktion von den Partheien oder von einem Dritten fordern und ohne
Urthelsform verfügen können.
§. 21. Wenn sich ihr Auftrag nicht ausdrücklich auf einen einzelnen
Theil des Geschäfts beschränkt, so verbleibt der Betrieb der ganzen Sache
bis zum Schluß in ihren Handen. Sie sind ihre Verhandlungen daher auf
alle ihre Gegenstände auszudehnen ermächtigt, welche die Generalkommission
in Beziehung auf die bei ihr anhängig gemachten Aegelegenheiten vor sich zu
ziehen befugt ist, und welche die Partheien mit der Hauptsache in Verbindung
bringen. Namentlich also liegt ihnen, auch ohne besondern desfallsigen Auf-
trag, die Instruktion aller derjenigen Streitpunkte ob, die zur Entscheidung
der Generalkommission gehören.
S. 25. Sie können auch in Fällen, wo bei Abschätzungen und Begut-
achtungen durch Sachverständige nach dem Gesetz die Generalkommission den
dritten Sachverständigen zu bestellen hat, nicht allein selbst dazu bestellt wer-
den, sondern es wird auch, wo die Generalkommission nicht ein anderes an-
geordnet hat, daß solches geschehen, stillschweigend vorausgesetzt.
§. 26. Deduktionen, oder besondere schriftliche Rechtsausführungen
sind bei den Instruktionen, welche von den Kommissarien der Generalkom-=
mission über Streitpunkte, die zur Entscheidung der letztern gehören, geführt
werden müssen, nur in sofern zulässig, als sie im Schlußtermine selbst zu den
Akten übergeben werden.
§. 27. Die Entscheidungen der Generalkommisston über Streitpunkte
sind in der Form von Resolutionen abzufassen.
§. 28. Es steht dagegen den Interessenten nur der Rekurs an Un-
sere Ministerien des Innern und der Justiz zu, als welche beide in allen
solchen Rekursfällen gemeinschaftlich und in letzter Instanz zu entscheiden
haben.
S. 29.