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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 17.—
(No 628.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26sten September 1820., ie Regulirung der
Krieges-Anleihe vom Jahre 1745. betreffend.
D. die Krieges = Anleihe vom Jahre 1745. bis auf eine unbedeutende
Summe getilgt, und beziehungsweise in Staats-Schuldscheine umgeschrieben
ist: so wird es nöthig, zur endlichen Regulirung auch dieses Theils der Staats-
schuld das Erforderliche zu verfügen, und bestimme Ich daher in dieser Hin-
sicht Folgendes:
J.
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat zuvoͤrderst einen Praͤklusiv-
termin auf mindestens sechs Monate hinaus anzusetzen, und saͤmmtliche noch
nicht befriedigte Interessenten dieser Anleihe aufzufordern, bis dahin derselben
den Betrag ihrer Forderung an Kapital und Zinsen anzuzeigen und gehörig
zu verifiziren, mit der Wirkung, daß wer bis zu dem anzuordnenden Termine
seine Anspruͤche anzumelden unterlaͤßt, derselben verlustig geht.
II.
Da uͤber den Beitrag, welcher zu dieser Anleihe eingezahlt ist, nicht
immer Schuldverschreibungen ausgestellt sind, so soll diese Praͤklusion nicht
auf die Verbindlichkeit des Staats beschränkt, sondern auch auf die Legitima-
tion der Berechtigten ausgedehnt werden, dergestalt, daß also die Erfüllung
der durch die zeitige Anmeldung aufrecht erhaltenen Verbindlichkeit, auch ohne
Produktion einer Original-Schuldverschreibung von dem, welcher sich deshalb
zeitig gemeldet hat, jedoch nur unter der Bedingung verlangt werden kann,
daß er
1) an Eides Statt vor Gerichte oder vor Nokarius und Zeugen versichert,
dergleichen nicht zu besitzen oder je besessen zu haben, dennoch aber
2) durch Atteste der administrativen Behörden nachweiset, daß er vom Tage,
da die letzten Zinsen gezahlt wurden zurückgerechnet, dieselben 10 Jahre
lang erhoben hat.
Jahrgang 1820. F f III.
(Ausgegeben zu Berlin den 28sten Oktober 1820.)