Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 630.) Bekanntmachung des Ministerii der auswärtigen Angelegenheiten vom 11ten 
Oktober 1820., die Uebereinkunft mit der Kurhessischen Regierung, wegen 
gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, betreffend. 
Z der Königlich-Preußischen und der Kurhessischen Regierung ist un- 
term 28sten September d. J. eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Ueber- 
nahme der Vagabunden und Ausgewiesenen abgeschlossen worden, welche 
mit der, durch die Gesetzsammlung No. 478. abgedruckten dergleichen Ueber- 
einkunft mit dem Königreich Baiern vom 9ten Mai 1818. mit Ausnahme 
des in der Anlage besonders abgedruckten Paragraphen 12. völlig gleichlau- 
tend ist. 
Indem diese Uebereinkunft hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht 
wird, ist es der Wille Seiner Majesta—t des Königs, daß dieselbe von allen 
Militair= und Civil-Behörden, wie auch von sämmtlichen Allerhöchst -Ihren 
Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde. 
Berlin, den 11ten Oktober 1820. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Auszug 
aus der unterm 28sten September 1820. zwischen der Kdniglich-Preußischen und der 
Kurhessischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger 
Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen 2c. 
9. 12. 
Um die Transporte gehörig zu dirigiren, sind zu beiderseitigen Ueber- 
gabe-Orten, und zwar: 
auf Königlich-Preußischem Territorio auf Kurhessischem Territorio 
Warburg, Volchmarsen, 
Beverungen, Carlshafen, 
Heiligenstadt, Witzenhausen, 
Treffurth, Eschwege, 
Medebach und Frankenberg und 
Suhla, Schmalkalden, 
festgesetzt worden, wobei es sich von selbst versteht, daß Preußische im Schaum- 
burgschen ergriffene Vagabunden von Rinteln nach Minden, und die aus 
der Grafschaft Schaumburg gebürtigen Vagabunden von Minden nach 
Rinteln abgeliefert werden. 
 
	        
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