— 200 —
(No. 630.) Bekanntmachung des Ministerii der auswärtigen Angelegenheiten vom 11ten
Oktober 1820., die Uebereinkunft mit der Kurhessischen Regierung, wegen
gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, betreffend.
Z der Königlich-Preußischen und der Kurhessischen Regierung ist un-
term 28sten September d. J. eine Uebereinkunft wegen gegenseitiger Ueber-
nahme der Vagabunden und Ausgewiesenen abgeschlossen worden, welche
mit der, durch die Gesetzsammlung No. 478. abgedruckten dergleichen Ueber-
einkunft mit dem Königreich Baiern vom 9ten Mai 1818. mit Ausnahme
des in der Anlage besonders abgedruckten Paragraphen 12. völlig gleichlau-
tend ist.
Indem diese Uebereinkunft hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht
wird, ist es der Wille Seiner Majesta—t des Königs, daß dieselbe von allen
Militair= und Civil-Behörden, wie auch von sämmtlichen Allerhöchst -Ihren
Unterthanen in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde.
Berlin, den 11ten Oktober 1820.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Auszug
aus der unterm 28sten September 1820. zwischen der Kdniglich-Preußischen und der
Kurhessischen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger
Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen 2c.
9. 12.
Um die Transporte gehörig zu dirigiren, sind zu beiderseitigen Ueber-
gabe-Orten, und zwar:
auf Königlich-Preußischem Territorio auf Kurhessischem Territorio
Warburg, Volchmarsen,
Beverungen, Carlshafen,
Heiligenstadt, Witzenhausen,
Treffurth, Eschwege,
Medebach und Frankenberg und
Suhla, Schmalkalden,
festgesetzt worden, wobei es sich von selbst versteht, daß Preußische im Schaum-
burgschen ergriffene Vagabunden von Rinteln nach Minden, und die aus
der Grafschaft Schaumburg gebürtigen Vagabunden von Minden nach
Rinteln abgeliefert werden.