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(No. 632.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten November 1820., betreffend die Prä-
klusiofrist in Bezug auf die Jurückzahlung der in den Jahren 1813. und
1814. im ehemaligen Militair-Gouvernement zwischen der Oder und Weichsel
ausgeschriebenen Jwangsanleihe.
U die Ordnung im Rechnungswesen der Staatsschulden-Tilgungskasse
aufrecht zu erhalten, will Ich auf den Antrag der Hauptverwaltung der Staats-
schulden vom lbten vorigen Monats gestatten, daß von derselben zur baaren
Jurückzahlung der, in den Jahren 1813. und 1814. im ehemaligen Militair-
Gouvernement des Landes zwischen der Oder und Weichsel in zwei Zeitab-
schnitten ausgeschriebenen und wirklich erhobenen Zwangsanleihe-Beiträge,
eine Prälklusivfrist von drei Monaten angesetzt, und durch die Amtsblätter der
säimmtlichen Regierungen, so wie durch die Berliner Zeitungen, zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht werden kann, nach deren Ablauf alle und jede An-
sprüche an die Staatskassen aus dieser Anleihe, sowohl an Kapital als Zinsen,
auf ewige Zeiten gänzlich erloschen seyn sollen.
Troppau, den 10ten November 1820.
Friedrich Wilhelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.
(No. 633.)