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es bestehen dieselben, worin sie wollen, jedoch lediglich zu dem Zwecke ein,
um solche nicht bloß zur regelmdßigen Verzinsung der in Folge des Sphi 2.
zu übernehmenden Schulden des Instituts, sondern auch zu der bis jetzt nur
mangelhaft geschehenen Amortifirung derselben zu verwenden.
K. 4. Die Verwaltung des solchergestalt vom Staate zu übernehmen-
den Schuldenwesens des aufgehobenen Instituts, wird von der, für das ge-
sammte Schuldenwesen des Staats durch das heute von Uns besonders voll-
zogene Gesetz, angeordneten Behörde geleitet werden. An diese Behbrde ha-
ben sich sämmtliche Gldubiger des aufgehobenen Instituts und der von dem-
selben abhängig gewesenen Kassen ohne Unterschied, sowohl wegen Erhebung
der Zinsen als der künftigen, in dem vorgedachten Gesetze angeordneten Rea-
lisirung ihrer sogenannten alten churmärkschen landschaftlichen Obligationen
zu wenden.
g. 5. Wiewohl nach Unserm Finanzedikt vom 27/len Oktober 1810.
sämmtliche Staatspapiere nur mit Vier vom Hundert verzinset werden, so
soll doch die Verzinsung der in Folge dieser Verordnung vom Staate zu über-
nehmenden Schuld ferner wie bisher, nach dem in den ausgestellten Schuld-
verschreibungen stipulirten Zinsfuße, und zwar nach der bisherigen Observanz,
in Kourant erfolgen. Die Tilgung der Kapitalien wird in den, in den einzel-
nen Dokumenten stipulirten Geldsorten, bewirkt werden.
# 60. Die Einziehung der dem Staate zurückfallenden Hufen= und
Giebelschoß-Gefalle wird durch die Provinzial-Behörden und Beamten bei
den übrigen Staatsabgaben mit bewirkt werden, so lange nicht, — was bei
Regulirung des Kriegs-Schuldenwesens der Chur= und Neumark und den
demnächst vom Staate zu leistenden Zuschüssen vielleicht möglich werden dürf-
te — durch eine Vereinigung mit diesen Provinzen eine Abänderung bei Er-
hebung der genannten Abgaben eintritt.
K. 7. Die bei dem aufgehobenen Institute bisher ausschließlich ange-
stellt gewesenen Verordneten und Beamten sollen, in soweit sie nicht bei der
zu §. 4. erwähnten besondern Verwaltung fortbeschäftigt werden können,
nach Maaßgabe ihrer Qualifikation und bei eintretender Gelegenheit mit ihrem
jetzigen Diensteinkommen im Staatsdienste anderweit versorgt werden, und
behalten dieselben bis dahin oder bis zu ihrer, nach den bestehenden allge-
meinen Grundsätzen zu bewirkenden Pensionirung ihr gegenwärtiges Gehalt
als Wartegeld, jedoch mit der Verpflichtung, für dieses Wartegeld interimi-
stische Beschäftigung ohne anderweite Entschädigung zu übernehmen.
Die im Staatsdienste bereits befindlichen und nur nebenbei bei dem
Institute beschäftigt gewesenen Verordneken und Beamten werden für den
Verlust ihrer diesfälligen Besoldung, vom Staate entschadigt; die Pensionairs
desselben beziehen für die Dauer ihrer Lebenszeit die ihnen ausgesetzten Persi o-
nen unverkuͤrzt aus Unsern Staatskassen. g. 8