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g. 8. Die sofortige Aufloͤsung dieses Instituts und die Ueberweisung
der verschiedenen Gegenstaͤnde an die vorstehend benannten Behoͤrden uͤber-
tragen Wir Unserm Minister des Innern.
H. 9. Uebrigens bezieht sich die durch vorstehende Verordnung festge-
setzte Aufhebung des Kreditinstituts der Churmaͤrkschen Landschaft keinesweges
auf die sonstigen staͤndischen Verhaͤltnisse der Chur- und Neumark, woruͤber
die naͤheren Bestimmungen alsdann erfolgen werden, wenn in Folge Unserer
Verordnung vom 22sten Mai 1815. die Festsetzungen uͤber die allgemeine
Repraͤsentation zur Ausfuͤhrung kommen werden.
So geschehen und gegeben Berlin, den 17ten Januar 1820.
Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg.
(No. 579.) Allerhoͤchste Kabinetsorder an das Staatsministerium, betreffend den Staats=
haushalt und das Staatsschulden-Wesen. De dato den 17ten Januar 1820.
E. ist hoͤchst noͤthig, daß die, wegen mannichfaltiger Schwierigkeiten bis
jetzt ausgesetzt gebliebene endliche Regulirung des Staatshaushalts und des
Schuldenwesens nicht laͤnger aufgehalten werde. Ich habe Mir daher nicht
nur die Verhandlungen der Kommission zur Untersuchung des Staatshaus-
halts vom Jahre 1817. und die von der General-Kontrolle fuͤr die Jahre
1843. aufgestellten Verwaltungs--Uebersichten, sondern auch die, uͤber beide
vorgenannte Gegenstaͤnde, hiernaͤchst unter dem Vorsitze des Staatskanzlers
gelieferten vollstaͤndigen Arbeiten vorlegen lassen, und auf den Mir hieruͤber
gehaltenen ausfuͤhrlichen Vortrag Folgendes beschlossen:
I. Der projektirte Haupt-Finanz-Etat des Staats über die jährlichen lau-
fenden Einnahmen und Ausgaben, nebst sämmtlichen Verhandlungen
der Haushalts-Untersuchungs-Kommission vom Jahre 1817., so wie
auch die neuern Arbeiten, welche über diesen Gegenstand unter dem
Vorsitze des Staatskanzlers gemacht worden sind, nebst den von der Steuer-
Regulirungs-Kommission, in Folge der Steuergesetze vom 26sten Mai
1818. und 8ten Februar 1819. wegen einiger Abgaben-Erhöhungen
entworfenen Verordnungen, sollen dem gesammten Staats-Ministerio
sogleich vorgelegt, und von demselben berathen werden.
Das Mir einzusendende Resultat werde Ich zum Zweck der weitern
Prüfung und Begutachtung der diesfallsigen Gesetz-Entwürfe an den
Staatsrath gelangen lassen.
Meh-