Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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1296 Nr. 183. 1917. * Bei Fohlenfellen, Esel= und Mauleselhäuten: a) für leichte Beschädigung) um insgesamt 0,75 .“ für das Fell; b) für schwere Beschädigung (2 Löcher oder 3 tiefe Kerben oder Narbenbeschädigung) um insgesamt 1,50 -¾ für das Fell; ) für Schußfelle (stark verschnittene oder matte Felle) um ein Drittel des Grundpreises. Die Abzüge unter a und d sind bis zum Betrage des unter e festgesetzten Abzuges anzurechnen; der Abzug unter schließt die Abzüge unter a und b aus. 8 7. Zahlungsbedingungen. Die Höchstpreise schließen den Umsatzstempel, die Kosten der Salzung und einmonatlicher Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten für Barzahlung. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. · §8. Zurückhalten von Vorräten. Bei Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu den gemäß § 2 a Anmerkung für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht kommenden Preisen, höchstens jedoch zu en unter § 2b für nicht vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu gewärtigen. §5 9. Ausnahmen. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an das Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu richten. Die Entscheidung behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor. 8 10. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20.Oktober 1917 für das an diesem Tage oder später entstehende Gefälle, im übrigen mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft. Die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 700/7. 16. K.R. A. vom 31. Juli 1916 tritt hinsichtlich des *) Tiefer Schnitt (auch Schãchtschnitt), tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.