Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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Mehrere nach den bisherigen Administrations-Anschlägen erforderliche 
bedeutende Ausgaben habe Ich bei der Entwerfung des Projekts 
zum Haupt-Finanz-Etat pro 1820. bei den verschiedenen Verwal- 
tungszweigen bereits absetzen, und somit einen verminderten Bedarf von 
50,863,150 Rthlr. 
als Ausgabe annehmen lassen. 
Dieser wird indeß durch die bisherigen Staats-Revenüen und durch 
die nach den Verordnungen vom 26ften Mai 1818. und 8ten Februar 
1819. aufkommenden Sceuern, welche auch ferner bestehen bleiben, 
noch nicht vollständig gedeckt, und Ich behalte Mir daher vor, nach Be- 
endigung der bei dem Staatsministerio und dem Staatsrathe darüber 
statt findenden Berathungen näher zu bestimmen, unter welchen etwa- 
nigen Modisikationen die jetzt projektirten neuen Abgaben-Erböhungen 
eintreten sollen. 
Die vorstehend von Mir als Bedarf bei der laufenden Verwaltung 
angenommene Summe darf unter keiner Bedingung erhöhet werden. 
Die Chefs der einzelnen Verwaltungen sind Mir dafür persönlich und 
das gesammte Staats-Ministerium insbesondere um somehr verantwort- 
lich, als die von Mir bewilligte Summe im Ganzen zu den in den bis- 
herigen Etats-Nachweisungen angegebenen Zwecken, ausreichen wird. 
Ich bestimme hierbei, daß die Etats unter verfassungsmäßiger Ein- 
wirkung der General-Kontrolle hiernach regulirt werden, und bleiben 
auch die frühern, wegen Gehalts -Bewilligungen und wegen des 
Personals erlassenen einschränkenden Verfügungen in Kraft. 
Das Staats-Ministerium muß übrigens mit der General-Kontrolle 
sofort zusammentreten, und ausmitteln, ob nicht und zwar vorzüglich 
durch Verminderung der Behörden und Beamten, oder sonst bei den 
Militair= und Civil-Verwaltungs-Zweigen noch andere Ersparnisse au- 
ßer den von Mir bereits angenommenen Ermaßigungen gemacht werden 
können. Es wird dies in der Folge gewiß möglich werden, wenn das- 
selbe die Vorschriften Meiner Ordre vom 3ten November 1817. (Ge- 
setz-Sammlung Nro. 442.), nach welcher sich die Departements -Chefs 
darauf beschränken sollen: 
Grundsätze Behufs der Verwaltung aufzustellen, die Provinzial-Be- 
hörden bei deren Erfüllung im Allgemeinen zu kontrolliren, und die 
Administrations-Resultate zur Erhaltung der Central-Verwaltung 
zusammen zu stellen, 
im Auge behält, und die eigentliche Administration den Provinzial-Be- 
hörden
	        
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