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achten daruͤber nunmehr bald und noch waͤhrend der jetzigen Sitzun-
gen des Staatsraths vorgelegt werden.
Berlin, den 17ten Januar 1820.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staats-Ministerium.
([No. 580.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten Januar 1820.; die nähere Verbindung
der Generalkontrolle mit dem Staatsministerio betreffend.
D. nunmehr die Verantwortlichkeit für den gesammten Staatshaushalt in
Gemäßheit Meiner Verfügungen vom 11ten Januar und #1sten Oktober
1819. und der besondern Ordre von heute, an das gesammte Staats-Mini-
sterium übergeht, so ist es auch nothwendig, daß die bisher neben demselben
bestandene General-Kontrolle eine, den veränderten Verhältnissen angemes-
sene, Stellung erhalte.
Ich habe daher beschlossen, diese Behörde mit dem Staats-Ministerio,
in welchem deren Chef bereits schon Mitglied ist, in eine ndhere Verbindung
zu bringen, dergestalt:
daß in allen Fällen, wo die Aufstellung neuer, oder die Abänderung
bereits bestehender Grundsätze und Normen für die Verwaltung, die
Regulirung des Staatshaushalts im Allgemeinen oder in einzelnen Zwei-
gen desselben, und die Bewilligung außerordentlicher Verwendungen
und Juschüsse, welche jedoch stets von Meiner besondern und ausdrück-
lichen Genehmigung abhängig bleibt, verfassungsmaßig im Staats-Mi-
nisterio zum Vortrage kommen, auch die General-Kontrolle, als ein we-
sentliches Glied des Staats-Ministerii, selbst an der Berathung Theil
nehmen, und der Direktor derselben dem Vortrage über solche Gegen-
stände beiwohnen soll, so daß ein Schriftwechsel zwischen den einzelnen
Minisierien und den, denselben untergeordneten Behörden einerseits, und
der General-Kontrolle andererseits, wegen Beurtheilung materieller Ge-
genstände künftig schlechthin nicht mehr statt finden darf.
Dagegen aber bleibt die General-Kontrolle als eine selbstständige Be-
hörde, in allen Fällen in ihrer bisherigen besondern Wirksamkeit, wo
es nicht auf materielle Beurtheilung, sondern nur auf das Formelle der
Etats und der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung ankommt. In
dieser letztern Eigenschaft wird sie auch ferner diejenigen Zusammenstel-
lungen