Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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achten daruͤber nunmehr bald und noch waͤhrend der jetzigen Sitzun- 
gen des Staatsraths vorgelegt werden. 
Berlin, den 17ten Januar 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staats-Ministerium. 
  
([No. 580.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten Januar 1820.; die nähere Verbindung 
der Generalkontrolle mit dem Staatsministerio betreffend. 
D. nunmehr die Verantwortlichkeit für den gesammten Staatshaushalt in 
Gemäßheit Meiner Verfügungen vom 11ten Januar und #1sten Oktober 
1819. und der besondern Ordre von heute, an das gesammte Staats-Mini- 
sterium übergeht, so ist es auch nothwendig, daß die bisher neben demselben 
bestandene General-Kontrolle eine, den veränderten Verhältnissen angemes- 
sene, Stellung erhalte. 
Ich habe daher beschlossen, diese Behörde mit dem Staats-Ministerio, 
in welchem deren Chef bereits schon Mitglied ist, in eine ndhere Verbindung 
zu bringen, dergestalt: 
daß in allen Fällen, wo die Aufstellung neuer, oder die Abänderung 
bereits bestehender Grundsätze und Normen für die Verwaltung, die 
Regulirung des Staatshaushalts im Allgemeinen oder in einzelnen Zwei- 
gen desselben, und die Bewilligung außerordentlicher Verwendungen 
und Juschüsse, welche jedoch stets von Meiner besondern und ausdrück- 
lichen Genehmigung abhängig bleibt, verfassungsmaßig im Staats-Mi- 
nisterio zum Vortrage kommen, auch die General-Kontrolle, als ein we- 
sentliches Glied des Staats-Ministerii, selbst an der Berathung Theil 
nehmen, und der Direktor derselben dem Vortrage über solche Gegen- 
stände beiwohnen soll, so daß ein Schriftwechsel zwischen den einzelnen 
Minisierien und den, denselben untergeordneten Behörden einerseits, und 
der General-Kontrolle andererseits, wegen Beurtheilung materieller Ge- 
genstände künftig schlechthin nicht mehr statt finden darf. 
Dagegen aber bleibt die General-Kontrolle als eine selbstständige Be- 
hörde, in allen Fällen in ihrer bisherigen besondern Wirksamkeit, wo 
es nicht auf materielle Beurtheilung, sondern nur auf das Formelle der 
Etats und der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung ankommt. In 
dieser letztern Eigenschaft wird sie auch ferner diejenigen Zusammenstel- 
lungen
	        
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