Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 26 — 
III. Die Direktoren und das gesammte Personale des Instituts sind dem 
Chef zur Verwaltung der Geschaͤfte, untergeordnet. 
IV. Den Umfang der letztern und insbesondere die Wirksamkeit des Insti- 
tuts setze Ich dahin fest: 
1) das Institut behaͤlt die bis jetzt gefuͤhrte, im In-- und Auslande bekannte 
Firma: 
„General-Direktion der Seehandlungssozietät" 
unverändert bei; 
2) dasselbe dirigirt wie bisher, so auch in der Zukunft den Ankauf des überseei- 
schen Salzes aus England, Frankreich und Portugal und liefert das bené- 
thigte Quantum bis in die, den Küsten zunächst belegenen Magazine, wo 
solches der weitern Disposition der Salzdebics-Partie übergeben wird; 
3) Es ziehet wie bisher die Salzdebits-Ueberschüsse in Ost= und Westpreußen, 
Litthauen und Schlesien für Rechnung der betheiligten Kassen ein; 
4) Alle im Auslande für Rechnung des Staats, dessen Kassen und Institute 
vorfallenden Geldgeschäfte ohne Unterschied — und selbst im Inlande die, 
wobei eine kaufmannische Mitwirkung nicht füglich entbehrt werden kann — 
sind von jetzt ab durch die Generaldirektion der Seehandlungssozietckt, auf 
Regquisition der resp. Behörden, gegen Erstattung der üblichen Kosten, zu 
besorgen. 
Insbesondere ertheile Ich hierdurch dem Institut ein ausschließendes Recht 
auf die Besorgung aller derjenigen Geschäfte, welche 
a) die Bezahlung der im Auslande kontrahirten Staatsschulden an Kapital 
und Zinsen für Rechnung der Hauptverwaltung der Staatsschulden, 
b) die Einziehung der dem Staa### aus irgend einem Fundamente im Auslande 
disponibel werdenden Gelder für Rechnung der betheiligten Verwaltungs= 
behörden, und 
c) den Ankauf der dem Staate unentbehrlichen Produkte des Auslandes, 
zum Gegenstande haben. 
V. Für die von dein Institut übernommenen Geschäfte und die für dasselbe 
daraus hervorgehenden Verpflichtungen leistet der Staat vollständige Garantie. 
Damie indessen 
VI. die Leitung des Instituts in Gemäßheit vorerwähnter Bestimmungen 
geschehe, wird solches unter die allgemeine Oberaufsicht des Staats gestellt und zu 
deren Führung ein aus drei Staatsbeamten bestehendes Kuratorium errichtet. Be- 
ständiges Mitglied in selbigem ist der jedesmalige Präsident des Staatsraths. Für 
jetzt aber ernenne Ich hierdurch zu Mitgliedern desselben 
1) Sie Selbst, 
2) Den Staatsminister und General-Lieutenant Grafen von kottum,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.