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III. Die Direktoren und das gesammte Personale des Instituts sind dem
Chef zur Verwaltung der Geschaͤfte, untergeordnet.
IV. Den Umfang der letztern und insbesondere die Wirksamkeit des Insti-
tuts setze Ich dahin fest:
1) das Institut behaͤlt die bis jetzt gefuͤhrte, im In-- und Auslande bekannte
Firma:
„General-Direktion der Seehandlungssozietät"
unverändert bei;
2) dasselbe dirigirt wie bisher, so auch in der Zukunft den Ankauf des überseei-
schen Salzes aus England, Frankreich und Portugal und liefert das bené-
thigte Quantum bis in die, den Küsten zunächst belegenen Magazine, wo
solches der weitern Disposition der Salzdebics-Partie übergeben wird;
3) Es ziehet wie bisher die Salzdebits-Ueberschüsse in Ost= und Westpreußen,
Litthauen und Schlesien für Rechnung der betheiligten Kassen ein;
4) Alle im Auslande für Rechnung des Staats, dessen Kassen und Institute
vorfallenden Geldgeschäfte ohne Unterschied — und selbst im Inlande die,
wobei eine kaufmannische Mitwirkung nicht füglich entbehrt werden kann —
sind von jetzt ab durch die Generaldirektion der Seehandlungssozietckt, auf
Regquisition der resp. Behörden, gegen Erstattung der üblichen Kosten, zu
besorgen.
Insbesondere ertheile Ich hierdurch dem Institut ein ausschließendes Recht
auf die Besorgung aller derjenigen Geschäfte, welche
a) die Bezahlung der im Auslande kontrahirten Staatsschulden an Kapital
und Zinsen für Rechnung der Hauptverwaltung der Staatsschulden,
b) die Einziehung der dem Staa### aus irgend einem Fundamente im Auslande
disponibel werdenden Gelder für Rechnung der betheiligten Verwaltungs=
behörden, und
c) den Ankauf der dem Staate unentbehrlichen Produkte des Auslandes,
zum Gegenstande haben.
V. Für die von dein Institut übernommenen Geschäfte und die für dasselbe
daraus hervorgehenden Verpflichtungen leistet der Staat vollständige Garantie.
Damie indessen
VI. die Leitung des Instituts in Gemäßheit vorerwähnter Bestimmungen
geschehe, wird solches unter die allgemeine Oberaufsicht des Staats gestellt und zu
deren Führung ein aus drei Staatsbeamten bestehendes Kuratorium errichtet. Be-
ständiges Mitglied in selbigem ist der jedesmalige Präsident des Staatsraths. Für
jetzt aber ernenne Ich hierdurch zu Mitgliedern desselben
1) Sie Selbst,
2) Den Staatsminister und General-Lieutenant Grafen von kottum,