Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 28 — 
Salinen und der Faktoreien überall zu einem und demselben Preise, und zwar die 
Tonne von 405 Pfund zu funfzehn Thaler Kourant verkauft werden. Bei den 
Magazinen und Faktoreien, wo das Salz in kleinen Gebinden und Quantitäten ver- 
kauft wird, ist der Preis nach dem Satze von 15 Rthlr. für 405 Pfund zu berech- 
nen und zu bezahlen. Auf die außerhalb der Zoll-Linien belegenen Landestheile 
finden diese Preise nur insofern Anwendung, als die besonderen Verhälmisse der- 
selben es gestatten. 
&. 2. Außer dem Preise von 15 Rthlr. für die Tonne dürfen weder Emo- 
lumente für die Faktoren, noch besondere Vergütungen für Transport-Kosten, für 
Fässer und Emballage gezahlt werden. 
Die Verabfolgung der Tonnen geschieht in den Salz-Niederlagen, in wel- 
chen die Käufer das Salz vom Stapel nehmen, und auf Verlangen der Kcufer 
müssen die Salztonnen unentgeltlich gewogen werden. 
g. 3. Ein Jeder kann den Bedarf an Salz aus derjenigen Niederlage ent- 
nehmen, welche ihm gelegen ist; es soll aber durch die Anlegung mehrerer Fakto- 
reien in den westlichen Provinzen auch den dortigen Unterthanen der Ankauf des 
Salzes möglichst erleichtert werden. 
K. 4. Die Kontrebande mit Salz wird nach den Vorschriften geahndet, 
welche der F. 111. und folgende der Zoll= und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 
20sten Mai 1818. enthalten, und soll der Werth des eingeschwärzten Salzes nach 
den Verkaufspreisen in den Faktoreien berechnet werden. 
So geschehen Berlin, den 17ten Januar 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.