Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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gabunde von dem letztern nicht angenommen wuͤrde, so kann derselbe wieder 
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorlaͤufigen Beibe- 
haltung zurückgebracht werden. 
K. 12. 
Es bleibt den beiderseitigen Provinzial -Regierungs-Behörden über- 
lassen, unter einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden 
Richtung der Transporte, so wie wegen der Uebernahmsorte, zu treffen. 
K. 13. 
Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst 
Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, 
wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendige anzuse- 
hen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der 
Transport konventionsmaßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, 
wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst 
eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorge- 
schrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport 
gegeben werden, es ware denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehö- 
ren, und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. 
Größere, sogenannte Vagantenschube, sollen künftig nicht statt finden. 
S. 14. 
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur 
Annahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zundchst nur der 
eigene Vortheil des ausweisenden Sraates bezweckt wird, so können für den 
Transport und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den 
übernehmenden Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärtsliegenden Staate 
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach F. 11. 
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen harte, zurückgebracht; so muß 
letzterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, 
welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind. 
g. 15. 
Vorstehende zweimal gleichlautend ausgefertigte Uebereinkunft soll in 
den Staaten der beiden kontrahirenden Theile zur genauesten Befolgung oͤffent- 
lich bekannt gemacht werden. 
So geschehen zu Berlin, den 5ten Februar 1820. 
(L. S.) C. Fürst von Hardenberg. 
  
(No. 592.)
	        
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