Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

S. 44. Die Aeltesten können die Ausschließung derjenigen Mitglieder 
aus ihrer Mitte beschließen, welche sich durch fortgesetzte Ruhest5rungen 
oder durch ein öffentlich anstößiges Betragen ihrer Stelle umwürdig zeigen. 
Dem Auzgeschlossenen bleibt jedoch der im vorigen §. nachgegebene Rekurs 
unbenommen. 
K. 45. Die Aeltesten wählen jahrlich 4 Börsen-Kommissarien aus ihrer 
Mitte, welchen die Erhaltung der außeren Ordnung bei den Börsen-Ver- 
sammlungen und die Aufsicht darüber übertragen wird, daß die in dem jedesma- 
ligen Börsenreglement befindlichen Vorschriften genau gehalten werden. Im 
übrigen bestimmen die Aeltesten die Rechte und Verpflichtungen dieser 4 Bör- 
sen-Kommissarien, und lassen sich von ihnen Bericht über die Fälle der Börsen- 
Disciplin erstatten, welche sie ihrer Entscheidung vorbehalten werden. 
#. 46. Oeffentliche Bekanntmachungen an die Korporation, welche de- 
fren Angelegenheiten oder Belehrungen, Notizen und dgl. enthalten, werden 
durchaus an der Börse besorgt. Eine Nachricht ist als vollständig bekannt ge- 
macht anzusehen, wenn sie während der Dauer der Börsenzeit an den dazu be- 
stimmten Ort affigirt wird, und acht Tage lang dort ausgehängt bleibt. 
K. 47. Nur die Aeltesten sind berechtigt, Bekanntmachungen in der 
Form des vorstehenden K. zu erlassen. Sie dürfen sich jedoch niemals weigern, 
solchergestalt sogleich bekannt zu machen, was ihnen von der ihnen zunächst 
vorgesetzten Behörde oder von den dieser vorgeordneten Instanzen, zur Be- 
kanntmachung zugefertigt wird. 
S. 48. Privatpersonen, sie mögen Mitglieder der Korporation seyn oder 
nicht, müssen die Anschläge, welche sie an der Börse anheften zu lassen wün- 
schen, einem der Börsen -Kommissarien zustellen, welcher die Anheftung veran- 
lassen wird, wenn er kein Bedenken dagegen findet. Bezweifelt er aber die 
Schicklichkeit oder selbst die Rechtlichkeit der beabsichtigten Bekanntmachung, 
so giebt er den Anschlag im ersten Falle an den Verfasser zurück, im anderen 
Falle legt er ihn den Aeltesten vor. 
VII. Abschnit (t. 
Von den Beiträgen der Korporations-Mitglieder und von 
der Verwaltung der Gemeinkasse. 
§. 49. Jeder in die Korporation Aufzunehmende zahlt für die Auf- 
nahme und Eintragung in die Rolle 30 Rtlr. zur Gemeinkasse, außerdem 2 Rtlr. 
Ausfertigungs-Gebühren für den Eintragungsschein, so wie die Botengebühren, 
mit 1 Rilr. Von denjenigen Individuen, welche am Tage der Publikation die- 
ses Statuts Mitglieder der Börsen-Korporation sind, insofern sie nicht zugleich 
Mitglieder einer der beiden Gilden gewesen, darf nur soviel von den vorbestimm- 
Jahrgang 1820. H ten
	        
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