Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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sentliche Wohnung hat. Sollte derselbe seine wesentliche Wohnung 
in einem dritten Lande gehabt haben, und die Beitreibung der Kosten 
dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn; so wird es angesehen, als 
ob er kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. 
4) Den bei Kriminal-Untersuchungen zu sistirenden Zeugen, und andern 
abzuhèrenden Personen, sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der, 
wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach deren 
vom regquirirten Gericht geschehenen Verzeichnung, bei erfolgter wirk- 
licher Sistirung vom regquirirenden Gericht sofort verabreicht werden. 
Sofern sie deswegen eines Vorschusses bedürfen, wird das requirirte 
Gericht zwar die Auslage davon übernehmen; es soll selbige jedoch vom 
requirirenden Gericht, auf die erhaltene Benachrichtigung dem requirirten 
Gericht ungesäumt wieder erstattet werden. 
5) Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen, und 
Sr. Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen zweimal 
gleichlautend ausgefertigte und von den beiderseitigen Ministerien unter- 
zeichnete Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, 
Kraft und Wirksamkeit in den gesammten beiderseitigen Landen haben, 
und öffentlich bekannt gemacht werden. 
So geschehen zu Berlin, den 25sten März 1820. 
CI. S.) C. Fürst von Hardenberg. 
  
(No. 597.) Deklaration des K. 12. des Patents vom g9ten November 1816. wegen Wie- 
dereinführung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichts- 
ordnung in die mit der Provinz Westpreußen vereinigten Distrikte, den 
Culm= und Michelauschen Kreis und die Stadt Thorn mit ihrem Gebiete. 
Vom 28sten März 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 7. 
haben Uns die Zweifel vortragen lassen, welche über die Anwendung des 
K. 12. Unsers Patents vom 9ten November 1816., wegen Wiedereinführung 
Unserer Gesetze in den Culm= und Michelauschen Kreis und die Stadt Thorn, 
in Hinsicht auf die Erbfolge der Ehegatten entstanden, und erklären solche, 
nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, folgendergestalt:
	        
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