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4) Die Bestimmung des vorgedachten §. 12., nach welcher der uͤberlebende,
nicht aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen erbende Ehegatte,
die Wahl hat: ob er nach den, zur Zeit der geschlossenen Ehe geltend
gewesenen, oder nach den Vorschriften des Allgemeinen Landreches bei
vorhandener ehelicher Gürergemeinschafk, erben wolle, ist nur von sel-
chen Ehen zu verstehen, welche vor dem isten Januar 1817., als dem
Tage, mit welchem das Allgemeine Landrecht in den vorgedachten Lan-
destheilen Gesetzeskraft erhalten hat, geschlossen sind.
2) Diese Bestimmung betrifft ferner nur die Ehen unter Personen solchen
Scandes, für welche die Gemeinschaft der Güter nach dem Eingange
des §. 12. auch jetzt beibehalten worden ist.
3) Diejenigen überlebenden Ehegatten dagegen, welche zu der Klasse von
Personen gehören, für welche die Gütergemeinschaft nicht beibehalten
ist, haben bei der Auseinandersetzung nur die Wahl zwischen den Rech-
ten, die ihnen die Gesetze geben, welche zur Zeit der geschlossenen
Ehe gegolten, und zwischen dem Erbfolgereche des Allgemeinen Land-
rechts bei nicht vorhandener Gütergemeinschaft.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenh#ndigen Unterschrift und Beidruk-
kung Unsers Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 28sten März 1820.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 508.)