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(No. 598.) Allerhoͤchste Kabinets-Order vom 2sten April 1820. wegen Praͤklusion der
Baar-Zahlungen fuͤr die bereits verlooseten Lieferungsscheine.
B.. eits durch Meine Verordnung vom ssten Maͤrz 1815. ist bestimmt,
daß mit der Umschreibung von Lieferungsscheinen in Staats-Schuldscheine, der
Anspruch auf Bezahlung aus dem zur Tilgung der ersteren damals ausge-
gesetzten Realisationsfonds, fortfallt.
Diese Umschreibung ist durch Meine Order vom 7ten Mai 1818. auf
alle Lieferungsscheine ausgedehnt und um dezhalb hat seit jener Zeit die vor-
geschriebene Realisirung nach dem Loose aufgehèrt. Die Amortisation er-
folgt jetzt auf dem, in Meiner Verordnung vom 17ten Januar d. J. wegen
künftiger Behandlung des gesammten Staats-Schuldenwesens, vorgezeich-
neten Wege.
Da indessen die Valuta mehrerer Lieferungsscheine, welche nach den
früheren Verloosungen durch Baar-Zahlungen einzulösen sind, noch nicht er-
hoben ist: so hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden die Inhaber sol-
cher Scheine im Allgemeinen zur Empfangnahme bei der Staatsschulden-
Tilgungskasse offentlich aufzufordern, und dabei einen, auf wenigstens drei
Monate hinauszusetzenden Präklusiv-Termin unter der Verwarnung bek annt
zu machen, daß mit dessen Ablauf der Anspruch auf baare Zahlung erlischt,
wodurch jedoch das Recht, die Umschreibung der ausgelooseten Lieferungs-
Scheine in Staars-Schuldscheine auch nach Ablauf des Termins zu ver-
langen, nicht ausgeschlossen wird, sondern vielmehr ausdrücklich vorbehalten
bleibt.
Berlin, den 20sten April 1820.
Friedrich Wilhelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.