Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 598.) Allerhoͤchste Kabinets-Order vom 2sten April 1820. wegen Praͤklusion der 
Baar-Zahlungen fuͤr die bereits verlooseten Lieferungsscheine. 
B.. eits durch Meine Verordnung vom ssten Maͤrz 1815. ist bestimmt, 
daß mit der Umschreibung von Lieferungsscheinen in Staats-Schuldscheine, der 
Anspruch auf Bezahlung aus dem zur Tilgung der ersteren damals ausge- 
gesetzten Realisationsfonds, fortfallt. 
Diese Umschreibung ist durch Meine Order vom 7ten Mai 1818. auf 
alle Lieferungsscheine ausgedehnt und um dezhalb hat seit jener Zeit die vor- 
geschriebene Realisirung nach dem Loose aufgehèrt. Die Amortisation er- 
folgt jetzt auf dem, in Meiner Verordnung vom 17ten Januar d. J. wegen 
künftiger Behandlung des gesammten Staats-Schuldenwesens, vorgezeich- 
neten Wege. 
Da indessen die Valuta mehrerer Lieferungsscheine, welche nach den 
früheren Verloosungen durch Baar-Zahlungen einzulösen sind, noch nicht er- 
hoben ist: so hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden die Inhaber sol- 
cher Scheine im Allgemeinen zur Empfangnahme bei der Staatsschulden- 
Tilgungskasse offentlich aufzufordern, und dabei einen, auf wenigstens drei 
Monate hinauszusetzenden Präklusiv-Termin unter der Verwarnung bek annt 
zu machen, daß mit dessen Ablauf der Anspruch auf baare Zahlung erlischt, 
wodurch jedoch das Recht, die Umschreibung der ausgelooseten Lieferungs- 
Scheine in Staars-Schuldscheine auch nach Ablauf des Termins zu ver- 
langen, nicht ausgeschlossen wird, sondern vielmehr ausdrücklich vorbehalten 
bleibt. 
Berlin, den 20sten April 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
 
	        
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