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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 7.
(No. 599.) Instruktion wegen Enichtung der Untergerichte in den mit dem Preußischen
Staate vereinigten ehemals Sächsischen Provinzen. Vom 4ten Mai 1820.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und zu wissen:
Die Einführung Unserer Gesetze, in den mit Unserer Monarchie verei-
nigten ehemals Sachsischen Provinzen, hat eine angemessene Umänderung in
der vorgefundenen Verfassung der Gerichte nöthig gemacht. In Beziehung
auf die Obergerichte ist dieselbe bereits geschehen; bei den Untergerichten aber
blieb sie ausgesetzt, weil es Unsere Absicht war, diese Veränderung in Rück-
sicht auf die stäbtische Gerichtsbarkeit gleichzeitig mie der neuen Einrichtung
des Gemeindewesens eintreten zu lassen.
Da diese Angelegenheit, jedoch wegen ihrer vielfachen Beziehungen noch
einer näheren Berathung unterliegt, der Zustand der Justizverwaltung bei den
Untergerichten in den gedachten Provinzen aber keinen längeren Aufschub mehr
leidet; so wollen Wir, daß die Einrichtung jener Untergerichte unverzüglich
geschehe, und dabei, mit Rücksicht auf die Einführung der Städteordnung,
nach folgenden Grundsätzen verfahren, diese auch in dem Departement des
Oberlandesgerichts in Naumburg um des Zusammenhanges willen; auf dieje-
nigen Bezirke, welche sonst nicht zu Sachsen gehört haben, ausgedehnt werden.
1. Die den Untergerichten zustehende Gerichtsbarkeit, welche in Unserm
Namen verwaltet wird, soll künftig
1) durch formirte Kollegien, welche den Numen Landgerichte führen, wo rrichung
2) durch Gerichtsämter, welche aus einem einzelnen Richter mit einem whtens u96
Gerichtsschreiber bestehen, Gerichtsäm-
ausgeübt werden. Landgerichte und Gerichtsämter stehen unter dem Ober-
Landesgerichte, zu dessen Bezirke sie gehören, als Untergerichte.
Jabrgang 1820. K 2. Nach
(Ausgegeben zu Berlin, den 13ten Juni 1820.)