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e) den Langensalzer und
O den Weissenseer Polizeikreis.
II. zu Naumburg für
a) den Stadtkreis Naumburg,
b) den Zeitzer,
c) den Weissenfelser,
d) den Eckardtsberger und
e) den Querfurter Polizeikreis.
III. zu Halle für
a) den Stadtkreis Halle,
b) den Saalkreis,
c) den Merseburger Polizeikreis und
d) für einen kleinen unweit Halle belegenen Theil des Mannsfelder
Seekreises.
IV. zu Eisleben für
a) den Mannsfelder Seekreis,
b) den Mannsfelder Gebirgskreis,
c) den Sangerhäuser Polizeikreis,
d) die ehemals Schwarzburg-Rudolstädtschen Aemter Kelbra und
Heringen.
V. zu Wittenberg für
a) den Wittenberger,
Pb) den Bitterfelder, und
c) den Delitzscher Polizeikreis.
VI. zu Torgau fuͤr
a) den Torgauer,
b) den Liebenwerdaer, und
) den Schweinitzer Polizeikreis.
Die Landgerichte, welche in den zu den Oberlandesgerichts-Bezirken
von Frankfurt und Glogau gelegten ehemals Sechsischen Distrikten zu bilden
sind, sollen noch besonders bestimmt werden.
7. Einem jeden Landgerichtsbezirke wird eine bestimmte Anzahl von Ge-Gerichtskm-
richtsämtern zugetheilt. Diese sollen in der Regel durch das Gebiet einerter # -
Stadt unter Beilegung der in der Nähe befindlichen Ortschaften, wobei die
alte Verbindung derselben unter sich möglichst zu berücksichtigen ist, gebildet
werden.
Der bestimmte geographische Umfang der Gerichtsämter und der Sitz
derselben, wird durch die Amtsblätter bekannt gemacht werden.
8. Die bei den Gerichtsämiern angestellten Richter stehen zu den Land= Verbältniß
gerichten in dem Verhaältnisse von Kommissarien, indem die Landgerichte keineir, Gerche
K 2 Zwi- Landgercch-