Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 68 — 
Zwischeninstanz zwischen ihnen und den Oberlandesgerichten bilden dürfen. 
Sie werden den Assessoren der Landgerichte gleichgestellt und können, wenn 
dazu besondere Gründe vorhanden sind, jedoch nur auf den Antrag des betref- 
fenden Oberlandesgerichts, durch den Justizminister zum Landgerichte einbe- 
rufen, und durch andere Assessoren des letztern, ersetzt werden. 
Lrsentsatten 9. Ein Gerichtsamt besteht aus dem eigentlichen Richter oder Gerichts- 
I#er#er crichts- amtmann, einem Aktuar oder Gerichtsschreiber und einem Gerichtsdiener. 
Bei ganz kleinen Amtsbezirken faͤllt die Stelle des Gerichtsschreibers weg und 
in diesem Falle werden da, wo die Gesetze zur Guͤltigkeit einer Verhandlung 
außer dem Richter noch einen Aktuar oder zwei Gerichtsschoͤppen erfordern, 
zwei ein fuͤr allemal zu verpflichtende Gerichtsschoͤppen gegen die vorschrifts- 
maͤßigen Gebuͤhren zugezogen. 
z Guln 10. Nach dem Grundsatze, daß minder wichtige und schleunige Sachen, 
#mt überhaupt alle, die einer kollegialischen Berathung und Bearbeitung nicht be- 
dürfen, für das Interesse der Gerichtseingesessenen am besten durch einzelne 
leicht zugängliche Richter besorgt werden, bestimmen Wir die Kompetenz der 
Gerichtsämter dahin: 
A. Vermöge eines perpetuirlichen Auftrages gehbren vor sie: 
1) alle Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich 
a) die Aufnahme der Verhandlungen, welche die Veräußerung, Ver- 
pfandung oder Belastung eines Grundstücks betreffen; 
b) Auf= und Annahme der Testamente und anderer letztwilliger Verordnungen. 
Sie sind jedoch verpflichtet, nach erfolgter Auf= und Annahme, die 
letztwillige Berordnung an das Landgericht zur gerichtlichen Verwahrung 
einzusenden. 
c) Versiegelunge!, wo dieselben gesetzlich Statt finden, auch in Sterbe- 
fallen der Eximirten; 
2) Anlegung und Führung der Hypothekenbücher über Wandeläcker oder so- 
genannte walzende Grundstücke. Die Anlegung der übrigen Hypotheken- 
bücher über nicht eximirte Grundstücke, steht allein den Landgerichten zu, 
doch bleibt vorbehalten, selbige, wenn sie angelegt sind, zur weitern 
Fuͤhrung den Gerichtsaͤmtern zu uͤberweisen; 
3) gerichtliche Leitung der Vormundschaften uͤber nicht eximirte Pflegbefohlne, 
in sofern damit keine Vermoͤgens-Verwaltung verbunden ist; 
4) Aufnahme der Klageanmeldungen und anderer Gesuche der Gerichtsei 
gesessenen in ihren Rechtsangelegenheiten uͤberhaupt; 
õ) Instruktion, Erkenntniß und Vollstreckung der rechtskraͤftigen Urtel 
a) in allen Bagatellsachen von 50 Rthlr. und darunter, 
b) in allen Injuriensachen unter Leuten des gemeinen Bürger= und Bauern- 
standes; 
6)) An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.