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6) Annahme und Instruktion aller summarischen Prozesse über 50 Rthlr.,
als Exekutiv-, Wechsel= und Arrestprozesse, des possessorii summa-
rüssimi und der Spoliensachen, so wie der Mieths= und Gesindestrei-
tigkeiten, der Grenz= und Bausachen. Nach geschlossener Insiruktion
sendet das Gerichtsamt die Akten zum Erkenntniß an das Landgericht ein;
alle Verfügungen in Kriminalfällen, welche die Kriminalordnung §F. 20.
und 21. den Civilgerichten beigelegt. Der Gerichtsamtmann ist daher
eben so befugt als schuldig, den eines Verbrechens Angeschuldigten oder
Verdächtigen, wo es überhaupt zulässig ist, zu verhaften, und ihn, sobald
er eingebracht wird, noch vor der Ablieferung an das Inquisikoriat, über
Namen, Alter, Herkunft und andere persönliche zur Sache gehörigen
Umstände summarisch zu vernehmen, bei Verbrechen, welche Spuren zu-
rücklassen, z. B. Todschlag, Brandstiftung, gewaltsamen Diebstahl 2c. zc.
für die Erhebung und legale Berichtigung des Thatbestandes zu sorgen,
wenn der Verbrecher aus dem Gerichtsamts-Bezirke gebürtig ist, die zur
Untersuchung erforderlichen Nachrichten über seinen bisherigen Lebens-
wandel einzuziehen, und ein Verzeichniß seines Vermögens aufzunehmen;
Instruktion und Erkenntniß in Fällen, wo der F. 14. der Kriminal-Ord-
nung mit Bezug auf §. 10. Th. II. Tit. 17. des Allgemeinen Landrechts
eine polizeiliche Untersuchung und Bestrafung von Vergehen durch das
Civil-Gericht zuläßt. Eben so gehört zur Kompetenz der Gerichtsämter,
die Untersuchung und Bestrafung der Holzfrevel und der Kontraventionen
gegen die Zoll= und Steuergesetze, wenn die gesetzliche Strafe nicht über
10 Rthlr. Geldbuße beträgt.
B. Zu den Geschäften, welche das Gerichtsamt nur auf beson-
dern Auftrag oder Regquisttion verrichtet, gehören
1) die Instruction im ordentlichen Prozesse bei Objekren über 50 Rthlr., wenn
Kläger und Verklagter oder doch der letztere im Amtsbezirke wohnen,
2) einzelne Prozeßhandlungen z. B. Lokalbesichtigungen innerhalb des Amts-
bezirk, Zeugenvernehmungen 2c.,
3) Inventuren, Tarationen, Exekutionen 2c.,
4) überhaupt alle Geschäfte im Gerichtsamtsbezirke, wobei eine kommissa-
rische Bearbeitung nöthig gehalten wird.
Die Geschäfte unter 1. und Z. verrichtet das Gerichtsamt auf besondern
Auftrag des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts, in deren Bezirken es gele-
gen ist, die Handlungen unter 2. und 4. auch auf Requisition der Inquisitoriate.
Mit Genehmigung Unsers Ministers der Justiz, kann endlich ein Ge-
richtsamtmann, welchem von einer Stadtkommune die Stelle eines Syndikus
angetragen wird, selbige nebenbei übernehmen; er muß aber alsdann 2 #len
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