Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

— 69 — 
6) Annahme und Instruktion aller summarischen Prozesse über 50 Rthlr., 
als Exekutiv-, Wechsel= und Arrestprozesse, des possessorii summa- 
rüssimi und der Spoliensachen, so wie der Mieths= und Gesindestrei- 
tigkeiten, der Grenz= und Bausachen. Nach geschlossener Insiruktion 
sendet das Gerichtsamt die Akten zum Erkenntniß an das Landgericht ein; 
alle Verfügungen in Kriminalfällen, welche die Kriminalordnung §F. 20. 
und 21. den Civilgerichten beigelegt. Der Gerichtsamtmann ist daher 
eben so befugt als schuldig, den eines Verbrechens Angeschuldigten oder 
Verdächtigen, wo es überhaupt zulässig ist, zu verhaften, und ihn, sobald 
er eingebracht wird, noch vor der Ablieferung an das Inquisikoriat, über 
Namen, Alter, Herkunft und andere persönliche zur Sache gehörigen 
Umstände summarisch zu vernehmen, bei Verbrechen, welche Spuren zu- 
rücklassen, z. B. Todschlag, Brandstiftung, gewaltsamen Diebstahl 2c. zc. 
für die Erhebung und legale Berichtigung des Thatbestandes zu sorgen, 
wenn der Verbrecher aus dem Gerichtsamts-Bezirke gebürtig ist, die zur 
Untersuchung erforderlichen Nachrichten über seinen bisherigen Lebens- 
wandel einzuziehen, und ein Verzeichniß seines Vermögens aufzunehmen; 
Instruktion und Erkenntniß in Fällen, wo der F. 14. der Kriminal-Ord- 
nung mit Bezug auf §. 10. Th. II. Tit. 17. des Allgemeinen Landrechts 
eine polizeiliche Untersuchung und Bestrafung von Vergehen durch das 
Civil-Gericht zuläßt. Eben so gehört zur Kompetenz der Gerichtsämter, 
die Untersuchung und Bestrafung der Holzfrevel und der Kontraventionen 
gegen die Zoll= und Steuergesetze, wenn die gesetzliche Strafe nicht über 
10 Rthlr. Geldbuße beträgt. 
B. Zu den Geschäften, welche das Gerichtsamt nur auf beson- 
dern Auftrag oder Regquisttion verrichtet, gehören 
1) die Instruction im ordentlichen Prozesse bei Objekren über 50 Rthlr., wenn 
Kläger und Verklagter oder doch der letztere im Amtsbezirke wohnen, 
2) einzelne Prozeßhandlungen z. B. Lokalbesichtigungen innerhalb des Amts- 
bezirk, Zeugenvernehmungen 2c., 
3) Inventuren, Tarationen, Exekutionen 2c., 
4) überhaupt alle Geschäfte im Gerichtsamtsbezirke, wobei eine kommissa- 
rische Bearbeitung nöthig gehalten wird. 
Die Geschäfte unter 1. und Z. verrichtet das Gerichtsamt auf besondern 
Auftrag des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts, in deren Bezirken es gele- 
gen ist, die Handlungen unter 2. und 4. auch auf Requisition der Inquisitoriate. 
Mit Genehmigung Unsers Ministers der Justiz, kann endlich ein Ge- 
richtsamtmann, welchem von einer Stadtkommune die Stelle eines Syndikus 
angetragen wird, selbige nebenbei übernehmen; er muß aber alsdann 2 #len 
llen, 
7 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.